{"id":114,"date":"2016-10-08T14:14:39","date_gmt":"2016-10-08T12:14:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/?page_id=114"},"modified":"2016-10-08T14:32:02","modified_gmt":"2016-10-08T12:32:02","slug":"urlaub","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/urlaub\/","title":{"rendered":"Urlaub"},"content":{"rendered":"<p>Der <strong>Urlaubsanspruch<\/strong> richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den Regelungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem <strong><a title=\"Bundesurlaubsgesetz\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/burlg\/index.html\" target=\"_blank\">Bundesurlaubsgesetz<\/a> . <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Erholungsurlaub<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Beim <strong>Urlaub<\/strong> unterscheidet man zwischen <strong>Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Bildungsurlaub. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt f\u00fcr alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen j\u00e4hrlichen <strong>Mindesterholungsurlaub<\/strong>. Der <strong>j\u00e4hrliche Urlaubsanspruch <\/strong>ist eng an das Kalenderjahr gebunden und kann in der Regel nur innerhalb eines Kalenderjahres, also in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gew\u00e4hrt werden. Wird der Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht, so <strong>verf\u00e4llt<\/strong> er. Damit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer Urlaub \u00fcber das Urlaubsjahr hinaus ansammeln kann, denn der Arbeitnehmer soll sich nach den urlaubsrechtlichen Bestimmungen in jedem Jahr von seiner Arbeit erholen.<\/p>\n<ol>\n<li>Erholungsurlaub<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings vor, dass der Urlaub innerhalb eines \u00dcbertragungszeitraumes bis zum 31.03. des Folgejahres von dem Arbeitnehmer geltend gemacht und innerhalb dieses Zeitraumes genommen werden kann. Die \u00dcbertragung eines Teils des Urlaubs in das kommende Jahr setzt voraus, dass der Jahresurlaub in dem Jahr, in welchem der Anspruch entstanden ist, aus betrieblichen Gr\u00fcnden nicht genommen werden konnte und\/oder die Parteien die \u00dcbertragung des Urlaubs vereinbart haben.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht erstmalig nach Erf\u00fcllung einer <strong>Wartezeit <\/strong>von 6 Monaten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Sonderurlaub<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Von dem Erholungsurlaub ist der <strong>Sonderurlaub <\/strong>zu unterscheiden, der aus besonderen zumeist au\u00dferhalb des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liegenden Anl\u00e4ssen beansprucht werden kann. Der Sonderurlaub kann sowohl eine bezahlte als auch eine unbezahlte Beurlaubung des Arbeitnehmers sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Beispiele f\u00fcr den Anspruch auf Sonderurlaub sind die Eheschlie\u00dfung, der Tod eines nahen Verwandten und die Niederkunft der Ehefrau. H\u00e4ufig regeln Betriebsvereinbarungen und\/oder Tarifvertr\u00e4ge den Anspruch auf Sonderurlaub.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Bildungsurlaub<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Bildungsurlaub <\/strong>dient der beruflichen und politischen Weiterbildung. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da die Gesetzeskompetenz f\u00fcr den Bildungsurlaub bei den Bundesl\u00e4ndern liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Urlaubsabgeltung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Bei gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnissen und noch bestehenden Urlaubsanspr\u00fcchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber seine Anwesenheit in dem Betrieb bis zum letzten Tag des Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00fcnscht. Der Arbeitgeber muss daher die Abwicklung der Urlaubsanspr\u00fcche \u00fcbernehmen, wobei das zwingende Verbot der <strong>Abgeltung <\/strong>bzw. der Vorrang der Freizeitgew\u00e4hrung zu beachten ist. Grunds\u00e4tzlich ist die Festlegung des Urlaubstermins durch den Arbeitgeber innerhalb der K\u00fcndigungsfrist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Abgeltung des Urlaubs erfolgt in Form einer Geldzahlung anstelle der Freizeitgew\u00e4hrung und ist im Urlaubsrecht als Ersatz des nicht mehr erf\u00fcllbaren Freizeitanspruchs geregelt. Grunds\u00e4tzlich soll der Urlaub in Freizeit gew\u00e4hrt werden, so dass die Abgeltung des Urlaubs ein gesetzlicher Ausnahmefall ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine Abgeltung des Urlaubs ist nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetz (<strong>BUrlG<\/strong>) nur zul\u00e4ssig, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr als Freizeit verwirklicht werden kann.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Erkrankung w\u00e4hrend des Urlaubs<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Erkrankt<\/strong> ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Urlaubs k\u00f6nnen die durch \u00e4rztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Erholungsurlaub wird f\u00fcr die Dauer der <strong>Arbeitsunf\u00e4higkeit unterbrochen<\/strong> mit der Folge, dass der Arbeitnehmer wieder zu seiner Arbeitsleistung verpflichtet wird, die er jedoch wegen seiner Erkrankung nicht erbringen kann. Die durch \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf\u00e4higkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Sie sind\u00a0 vom Arbeitgeber nachzugew\u00e4hren. Ein <strong>Selbstbeurlaubungsrecht <\/strong>des Arbeitnehmers oder einer <strong>Selbstverl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit <\/strong>besteht nicht.\u00a0 Vielmehr besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub nachzugew\u00e4hren, wenn der Arbeitnehmer wieder zur Erf\u00fcllung seiner Arbeitspflichten in der Lage und der Urlaubsanspruch noch nicht durch Fristablauf erloschen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den Regelungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bundesurlaubsgesetz . 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