{"id":1076,"date":"2009-09-16T22:53:49","date_gmt":"2009-09-16T20:53:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mkb-rechtsanwaelte.de\/test\/wordpress\/?p=142"},"modified":"2009-09-16T22:53:49","modified_gmt":"2009-09-16T20:53:49","slug":"vom-sinn-und-unsinn-eines-ruckgabeprotokolls","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/vom-sinn-und-unsinn-eines-ruckgabeprotokolls\/","title":{"rendered":"Vom Sinn und Unsinn eines R\u00fcckgabeprotokolls"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Mieter fragt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ich habe die Wohnung ausger\u00e4umt und die f\u00e4lligen Sch\u00f6nheitsreparaturen durchgef\u00fchrt. Brauche ich, lieber kompetenter Mietrechtsanwalt, \u00fcberhaupt ein R\u00fcckgabeprotokoll ?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Antwort des kompetenten Mietrechtsanwalt: <strong>UNBEDINGT !!!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Vermieter fragt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mein Mieter m\u00f6chte die Wohnung in meiner Anwesenheit (oder eines Vertreters) die Wohnung zur\u00fcckgeben. Soll ich, lieber kompetenter Vermieteranwalt,\u00a0 daf\u00fcr ein R\u00fcckgabeprotokoll anfertigen?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Antwort des kompetenten Vermieteranwalts:<strong> NUR WENN ES SICH NICHT VERMEIDEN L\u00c4SST !!!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der juristisch unbelastete Leser fragt sich: <strong>Warum sollte ein Vermieter das R\u00fcckgabeprotokoll meiden ???<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more-->Das R\u00fcckgabeprotokoll ist eine Bestandsaufnahme des Zustandes der Wohnung zum Tag der R\u00fcckgabe der Wohnung. Dies h\u00f6rt sich f\u00fcr den Vermieter erst einmal positiv an, da er ja alle M\u00e4ngel und Sch\u00e4den schriftlich festhalten kann und durch einen eventuelle Unterschrift des Mieters sogar ein schriftliches Anerkenntnis besitzt. Schlimmer ist aber die Folge der Erkl\u00e4rung des Vermieters, dass die Wohnung ansonsten &#8222;in Ordnung&#8220; ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Denn diese Erkl\u00e4rung belastet den Vermieter mehr als den Mieter. Dies liegt an den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten einer \u00dcbergabe. Der Mieter m\u00f6chte die Wohnung meist schnell zur\u00fcckgeben, da er ja noch die neue Wohnung beziehen muss und andere Termine hat. Der Mieter macht also &#8222;Druck&#8220;. Auch der Vermieter will sich meist nicht l\u00e4nger als unbedingt n\u00f6tig mit der \u00dcbergabe besch\u00e4ftigen, das Vertragsverh\u00e4ltnis ist ja beendet und der neue Mieter soll rein.\u00a0 Dann sind die Besichtigungen oft abends, wenn es schon dunkel wird, es m\u00fcssen ja alle arbeiten.\u00a0 So wird die Wohnung in gesch\u00e4tzten 90% aller F\u00e4lle nur oberfl\u00e4chlich begutachtet. Fast alle waren ja mal Mieter. Hand aufs Herz: Bei welcher \u00dcbergabe hat der Vermieter gr\u00fcndlich alle Schr\u00e4nke und Ger\u00e4te der K\u00fcche, alle Fenster und alle B\u00f6den <em><span style=\"text-decoration: underline;\">gr\u00fcndlich<\/span><\/em> angesehen ?? Eben. Und dann werden nur die groben, gut sichtbaren Sch\u00e4den in das Protokoll aufgenommen und ansonsten attestiert, dass die Wohnung mangelfrei ist. Und hier f\u00e4ngt das Problem des Vemieters an<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses &#8222;in Ordnung&#8220; wird n\u00e4mlich von den meisten Gerichten bei einem entsprechend ausf\u00fchrlichen R\u00fcckgabeprotokoll als &#8222;negatives Schuldanerkenntnis&#8220; gewertet (siehe etwa AG Hamburg, Urteil vom 31.8.2006, AZ: 44 C 27\/06 Quelle: juris) . \u00dcbersetzt bedeutet dies, dass\u00a0 der Vermieter anerkennt, dass ansonsten die Wohnung mangelfrei ist und im Endeffekt auf eventuelle Schadensersatzanspr\u00fcche verzichtet.\u00a0 Wenn nun der Nachfolgemieter so manchen Kratzer im Parkett, Brandloch im Teppich oder Sprung in der Fliese moniert, kann sich der Vermieter nicht mehr an den Vormieter halten, da er diesem ja die Schadensfreiheit attestiert hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dementsprechend verschenkt der Vermieter m\u00f6gliche Anspr\u00fcche, wenn er ohne genaue und gr\u00fcndliche Pr\u00fcfung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll unterschreibt.\u00a0 Umgekehrt hat der Mieter nach Unterschrift eines entsprechenden R\u00fcckgabeprotokolls ausreichend Rechtssicherheit, dass keine weiteren Anspr\u00fcche aus dem Mietverh\u00e4ltnis drohen (ausser den in dem Protokoll vermerkten Ansp\u00fcchen)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einzige Ausnahme sind sogenannte verdeckten M\u00e4ngel, die nicht ohne weiteres erkannt werden k\u00f6nnen. Dabei wird aber von Seiten des Gerichts der &#8222;objektive Dritte&#8220; als Kriterium f\u00fcr das Merkmal &#8222;verdeckt&#8220; bem\u00fcht, der nat\u00fcrlich die Wohnung gr\u00fcndlich und ausf\u00fchrlich untersucht. in einem Prozess zu einem verdeckten Mangel zu kommen ist\u00a0 daher relativ schwierig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Vermieter ist im \u00fcbrigen nicht verpflichtet an einem \u00dcbergabetermin teilzunehmen oder ein \u00dcbergabeprotokoll zu unterzeichnen (siehe LG Frankenthal, Urteil vom 31.7.2006, AZ: 8 T 86\/06 in WuM 2006, 700-701).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es besteht daher f\u00fcr den Vermieter keine Veranlassung ein \u00dcbergabeprotokoll zu unterzeichnen oder an einem entsprechenden Termin teilzunehmen. Ein solcher Termin ist nur dann angezeigt, wenn der Vermieter zur gr\u00fcndlichen und umfassenden Besichtigungen der Wohnung bereit ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Mieter fragt: Ich habe die Wohnung ausger\u00e4umt und die f\u00e4lligen Sch\u00f6nheitsreparaturen durchgef\u00fchrt. Brauche ich, lieber kompetenter Mietrechtsanwalt, \u00fcberhaupt ein R\u00fcckgabeprotokoll ? Antwort des kompetenten Mietrechtsanwalt: UNBEDINGT !!! 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