{"id":199,"date":"2010-01-25T21:15:56","date_gmt":"2010-01-25T19:15:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mkb-rechtsanwaelte.de\/test\/wordpress\/?p=199"},"modified":"2010-01-25T21:15:56","modified_gmt":"2010-01-25T19:15:56","slug":"mietrechtsmythen-die-stellung-eines-nachmieters-ist-immer-moglich","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/mietrechtsmythen-die-stellung-eines-nachmieters-ist-immer-moglich\/","title":{"rendered":"Mietrechtsmythen: Die Stellung eines Nachmieters ist immer m\u00f6glich !?"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt Fragestellungen, die im Rahmen der T\u00e4igkeit als Mietrechtler immer wieder auftauchen. Oft dabei: &#8222;der Nachmieter&#8220;. Tats\u00e4chlich spielt der Nachmieter seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 (generelle K\u00fcndigungsfrist bei Wohnraum: 3 Monate) und der darauffolgenden \u00c4nderung hinsichtlich der K\u00fcndigungsfristen bei Altvertr\u00e4gen nur noch bei\u00a0 befristeten Mietvertr\u00e4gen eine Rolle. \u00a0 Seltsamerweise h\u00e4lt sich trotzdem seit langer Zeit die Volksweisheit, dass der Mieter einen &#8211; gesetzlichen &#8211; Anspruch auf Beendigung des Mietverh\u00e4ltnis hat, sobald er einen (oder mehrere) Nachmieter vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Leider ist diese Weisheit falsch.<\/p>\n<p><!--more-->Einen Anspruch auf Beendigung des Mietverh\u00e4ltnis bei Gestellung eines Nachmieters gibt es grunds\u00e4tzlich nicht. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li> Es ist vertraglich vereinbart. Soweit bereits im Mietvertrag oder in einer sp\u00e4teren Vereinbarung mit dem Mieter eine Nachmietergestellung vereinbart wurde kann der Mieter sich darauf berufen. Liegt nur eine &#8222;m\u00fcndliche Vereinbarung&#8220; mit dem Vermieter vor, ist der Mieter beweispflichtig. Ein solcher Nachweis ist\u00a0 daher nur schwer zu f\u00fchren, insbesondere wenn eine solche Zusage nur am Telefon oder im Gespr\u00e4ch zwischen Mieter und Vermieter erfolgte.<\/li>\n<li>Es ist dem Mieter unzumutbar an dem Mietvertrag festzuhalten. In diesen &#8211; \u00e4u\u00dferst seltenen &#8211; F\u00e4llen soll der Vermieter nach <a title=\"Treu und Glauben \u00a7 242 BGB\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/bgb\/__242.html\" target=\"_blank\">\u00a7 242 BGB<\/a> verpflichtet sein, einen Nachmieter zu akzeptieren. In derartigen F\u00e4llen d\u00fcrfte aber auch die K\u00fcndigung des Mietvertrages wegen Wegfall der Gesch\u00e4tsgrundlage greifen, so dass man diese F\u00e4lle als nachrangig bezeichnen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nur wenn eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist, hat man das Recht einen Nachmieter anzugeben. Erf\u00fcllt der Nachmieter die vereinbarten Kriterien (die meist nicht vereinbart werden, so dass es nur um die &#8222;Zumutbarkeit&#8220; geht), dann wird der Mieter aus dem Mietvertrag entlassen, auch wenn der Vermieter nicht einen Folgevertrag mit dem gestellten Nachmieter schlie\u00dft. Daher geht es in entsprechenden Prozessen meist darum, ob der Mieter den vereinbarten Kriterien entspricht.<\/p>\n<p>Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung braucht sich der Mieter erst gar nicht um einen Nachmieter k\u00fcmmern. Also: Erst den Vermieter Ansprechen, dann die Vereinbarung schriftlich festhalten, und dann einen Nachmieter suchen. Nur so wirds was mit dem vorzeitigen Wohungswechsel bei befristeten Mietvertr\u00e4gen ohne K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit.<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.jurablogs.com\" target=\"_blank\"><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.jurablogs.com\/widget\/rc\/jurablogs.jpg\" alt=\"JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs\" \/><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt Fragestellungen, die im Rahmen der T\u00e4igkeit als Mietrechtler immer wieder auftauchen. Oft dabei: &#8222;der Nachmieter&#8220;. 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