{"id":23288,"date":"2020-04-17T13:19:46","date_gmt":"2020-04-17T11:19:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/?p=23288"},"modified":"2020-04-17T13:44:49","modified_gmt":"2020-04-17T11:44:49","slug":"neue-folge-in-serie-der-widerrufsjoker-teil-iv-der-eugh-greift-ein","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/neue-folge-in-serie-der-widerrufsjoker-teil-iv-der-eugh-greift-ein\/","title":{"rendered":"Neue Folge in Serie: Der Widerrufsjoker Teil IV &#8211; Der EuGH greift ein."},"content":{"rendered":"\n<p>In den Jahren 2010 &#8211; 2016 tobte angesichts gesunkener Zinsen f\u00fcr Immobiliendarlehen ein langer Kampf zwischen Verbrauchern und Banken \u00fcber den <a href=\"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/die-vermeidungsstrategie-der-banken-zum-widerrufsrecht-der-langsame-tod-des-widerruf-jokers\/\">Widerruf von Darlehensvertr\u00e4gen<\/a> wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. <a href=\"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/und-schon-wieder-sind-die-banken-einem-bgh-urteil-aus-dem-weg-gegangen\/\">Dabei versuchten die Banken, m\u00f6glichst lange eine Entscheidung des BGH zu vermeiden.<\/a>   <a href=\"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/der-widerrufsjoker-ein-erster-pyrrhus-sieg-der-verbraucher\/\">Die Lobbyisten der Banken schafften es letztendlich, vor einer BGH Entscheidung den Gesetzgeber zu einer Gesetzes\u00e4nderung zu bewegen, um massenhafte Verfahren zu verhindern.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Es sah daher so aus, als sei das Thema des Widerrufs eines Immobiliendarlehens Teil der Rechtsgeschichte. Doch weit gefehlt, der EuGH hat nun in das Spielfeld eingegriffen und eine neue Runde &#8211; zumindest f\u00fcr Immobiliendarlehen aus den Jahren 2010-2016 &#8211;  er\u00f6ffnet. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie kam es dazu ? <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Saarbr\u00fccken hat in einem Verfahren bez\u00fcglich des Widerrufs eines Immobiliendarlehens aus dem Jahre 2010 eine <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Richtervorlage \u00fcber die Auslegung von EU Vorschriften an den EuGH gestellt.   (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.zbb-online.com\/heft-6-2019\/zbb-2019-413-4-eugh-vorlage-zu-den-erforderlichen-angaben-in-einer-widerrufsinformation-zu-einem-verbraucherdarlehe\/\" target=\"_blank\">Richtervorlage \u00fcber die Auslegung von EU Vorschriften an den EuGH gestellt.  <\/a>Im wesentlichen stellte das Landgericht dabei die Frage an den EuGH, ob die sogenannte Verweisung auf <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"\u00a7 492 Abs 2 BGB (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__492.html\" target=\"_blank\">\u00a7 492 Abs 2 BGB<\/a> und die dort genannten weiteren Verweise auf <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Artikel 247 EGBGB (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgbeg\/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG053300140\" target=\"_blank\">Artikel 247 EGBGB<\/a> (sogenannter &#8222;Kaskadenverweis&#8220;) noch unter der in <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Artikel 10 der EU Richtlinie 2008\/48\/EG (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32008L0048&amp;from=DE#d1e853-66-1\" target=\"_blank\">Artikel 10 der EU Richtlinie 2008\/48\/EG<\/a> geforderten &#8222;klaren&#8220; und &#8222;pregnanten&#8220; Formulierung der Widerrufsbedingungen fallen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung des EuGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat nun \u00fcberraschenderweise in der Entscheidung vom 26.3.2019  (<a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"AZ C-66\/19 (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=224723&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\">AZ C-66\/19<\/a>) festgestellt, dass die Artikel 10 der EU Richtlinie der deutschen Handhabung des sogenannten &#8222;Kaskadenverweises&#8220; entgegensteht. <\/p>\n\n\n\n<p>Mehr enth\u00e4lt das Urteil nicht, insbesondere ist keine direkte Entscheidung f\u00fcr das Urteil im Prozess vor dem Landgericht Saarbr\u00fccken getroffen worden. Das ist n\u00e4mlich, wie der <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"EuGH auch in seinem Urteil (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=224723&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" target=\"_blank\">EuGH auch in seinem Urteil<\/a> ausf\u00fchrt, Sache der nationalen Gerichte. Der EuGH gibt nur die richtlinienkonforme Auslegung vor. <\/p>\n\n\n\n<p>Aber was werden die deutschen Gerichte mit dieser Entscheidung machen ?<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Vielzahl von Kollegen werben nun damit, dass eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen ohne weiteres widerrufen werden k\u00f6nnten. <\/p>\n\n\n\n<p>Aber ist das wirklich so eindeutig ?  <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr das nationale Recht ?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des EuGH ist in dem Verfahren des vorlegenden Gerichts bindend (sogenannte Wirkung &#8222;inter partes&#8220;), so dass zumindest das LG Saarbr\u00fccken bez\u00fcglich des Widerrufs faktisch zu keinem anderen Ergebnis als der Unwirksamkeit des Fristbeginns der Widerrufsfrist mit Unterschrift kommen kann. Doch schon das Berufungsgericht kann &#8211; zumindest aus anderen Gr\u00fcnden &#8211; zu einem abweichenden Ergebnis kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Viel spannender ist jedoch die Frage, ob die Entscheidung des EuGH neben der Wirkung f\u00fcr die Parteien auch eine Wirkung f\u00fcr alle Gerichte in Deutschland (sog. &#8222;erga omnes&#8220; Wirkung) haben kann. Aus der ZPO und den deutschen Normen ergibt sich eine solche Wirkung nicht, aus Sicht der Gemeinschaft ist jedoch eine solche Wirkung zwingend (siehe hierzu: <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Die Bindungswirkung von EuGH Vorlagebeschl\u00fcssen auf europainstitut.de (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/europainstitut.de\/fileadmin\/schriften\/364.pdf\" target=\"_blank\">Die Bindungswirkung von EuGH Vorlagebeschl\u00fcssen auf europainstitut.de<\/a>).     <\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage ist aber ob sich deutsche Gerichte daran halten werden, da bereits streitig ist, ob es \u00fcberhaupt ein Versto\u00df gegen die Richtlinie gibt. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland in dem Verfahren vor dem EuGH war allerdings, dass die \u00dcberpr\u00fcfung der deutschen Regelung zum Widerruf gar nicht  vom EuGH h\u00e4tte entschieden werden d\u00fcrfen, da die Richtlinie nicht f\u00fcr grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen Geltung hat. Tats\u00e4chlich ist in der Richtlinie dieser Ausschlu\u00df enthalten.  Der EuGH hat die Frage des LG Saarbr\u00fccken trotzdem f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, da einerseits die Bundesrepublik Deutschland sich dazu entschlossen h\u00e4tte, die Regelungen f\u00fcr grundpfandrechtlich  gesicherte Darlehen nach der Richtlinie zu gestalten, andererseits das LG Saarbr\u00fccken durch die Anfrage selber die Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndet h\u00e4tte, da der EuGH nicht die Befugnis h\u00e4tte, eine solche Anfrage wegen Unzust\u00e4ndigkeit zur\u00fcckzuweisen. <\/p>\n\n\n\n<p>Interessanterweise hat der BGH in einer Entscheidung vom 19.3.2020 (BGH Beschluss vom 19.3.2020 AZ: XI ZR 44\/18) bez\u00fcglich des Widerruf eines Immobiliendarlehens auf die Richtervorlage des LG Saarbr\u00fccken Stellung genommmen. Dabei hat man fast den Eindruck, als wenn die Entscheidung des EuGH schon in Karlsruhe bekannt war, und die Richter den Instanzgerichten eine &#8222;Segelanweisung&#8220; geben wollten, wie mit der Entscheidung des EuGH umzugehen ist:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><em>Soweit das Landgericht Saarbr\u00fccken (Beschluss vom 17. Januar 2019 &#8211; 1 O 164\/18, juris) die Verkn\u00fcpfung der Information \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift f\u00fcr unklar h\u00e4lt, h\u00e4tte der Senat aus mehreren Gr\u00fcnden weder Anlass, dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008\/48\/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Zum einen findet die Richtlinie 2008\/48\/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den (Immobiliar-)Darlehensvertrag der Parteien keine Anwendung. Zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008\/48\/EG offenkundig und ohne dass f\u00fcr vern\u00fcnftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen f\u00fcr das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht s\u00e4mtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008\/48\/EG aufgelistet sein m\u00fcssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 &#8211; 6 U 88\/18, juris Rn. 23). Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008\/48\/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen f\u00fcr das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 28). <strong>Schlie\u00dflich ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 &#8211; XI ZR 702\/16, WM 2018, 1601 Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 12 ff., 19).<br> (BGH, Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2019 \u2013 XI ZR 44\/18 \u2013, Rn. 17)<\/strong><\/em><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der BGH hat ebenfalls die fehlende Zust\u00e4ndigkeit des EuGH angenommen, dar\u00fcber hinaus ist der BGH der Ansicht, dass auf Grund des eindeutigen Willens des bundesdeutschen Gesetzgebers eine richtlinienkonforme Auslegung aussscheidet. <\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat sich der BGH auch in dem weiter zitierten Urteil zur &#8222;richtlinienkonformen Auslegung&#8220; eingelassen:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><em>Die Entscheidung dar\u00fcber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum f\u00fcr eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu f\u00fchren, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verf\u00e4lscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgem\u00e4\u00df kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tats\u00e4chlich unterschiedliche Auslegungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen dessen zul\u00e4sst, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem f\u00fchren (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 &#8211; XI ZR 290\/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; BVerfG, aaO). Dies entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; NJW 2012, 509 Rn. 25). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 &#8211; IV ZR 76\/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20 und vom 28. Juni 2017 &#8211; IV ZR 440\/14, WM 2017, 1396 Rn. 24, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt in BGHZ; BVerfG, aaO).<\/em><br> (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 \u2013 XI ZR 702\/16 \u2013, Rn. 13, juris)<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der BGH bezieht sich bei seiner Auslegung auf einen Beschluss des <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2011\/09\/rk20110926_2bvr221606.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2011 AZ: 2 BvR 2216\/06 (\u00f6ffnet in neuem Tab)\">Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2011 AZ: 2 BvR 2216\/06<\/a>,  welches sich unter anderem mit der Reichweite der Bindungswirkung von EuGH Urteilen <strong>im Rahmen der Auslegung<\/strong> f\u00fcr nationale Gerichte befasst hat. Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><em>Die Einhaltung dieser Grenzen kontrolliert das Bundesverfassungsgericht gleicherma\u00dfen und unabh\u00e4ngig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu w\u00e4hlen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfGE 75, 223, 237 = WM 1987, 1373). Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch \u201edie Anwendung seiner Auslegungsmethoden\u201c ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2004, verb. Rs. C-397\/01 bis C-403\/01, Pfeiffer u.a., Slg. 2004, I-8835 Rdn. 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-12\/08, Mono Car Styling, Slg. 2009, I-6653 Rdn. 63). Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie m\u00f6glich auszusch\u00f6pfen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 14\/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rdn. 28; EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 79\/83, Harz, Slg. 1984, 1921 Rdn. 28). Mehrere m\u00f6gliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des Richtlinienziels bestm\u00f6glich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebotes.<br> Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter Europ\u00e4ischem Einfluss, 1999, S. 102). So verlangt auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses \u201esoweit wie m\u00f6glich anhand des Wortlauts und des Zweckes\u201c der Richtlinie auszulegen, \u201eum das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG [heute Art. 288 Abs. 3 AEUV] nachzukommen\u201c (EuGH, Urteil vom 13. November 1990, Rs. C-106\/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135 Rdn. 8; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1993, Rs. C-334\/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911 Rdn. 20; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 10. April 1984 a.a.O. Rdn. 26; EuGH, Urteil vom 10. April 1984 a.a.O. Rdn. 26; st.Rspr.). <strong>Ebenso hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage f\u00fcr eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (s. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rdn. 61). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zul\u00e4sst, k\u00f6nnen nur innerstaatliche Gerichte beurteilen<\/strong> (vgl. Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 11. November 2004, Rs. C-105\/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285 Rdn. 39, m.w.N.).<br> (WM 2012, 1179, 1181)<\/em><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Interessanterweise bezieht sich das vom BGH zitierte <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Urteil des Bundesverfassungsgerichts (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2011\/09\/rk20110926_2bvr221606.html\" target=\"_blank\">Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/a> auf einem Fall in dem der Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgt hat, dass der BGH eine zu weite Auslegung eines Urteils des EuGH vorgenommen hat, was das Bundesverfassungsgericht aber letztlich verneint hat. Der BGH f\u00fchrt nun in der Entscheidung vom 19.3.2020 an, dass die vom Landgericht Saarbr\u00fccken angegriffene Kettenverweisung der Musterbelehrung genau eine solche Auslegung &#8222;contra legem&#8220; w\u00e4re, die das   Bundesverfassungsgericht  in seiner Entscheidung gemeint h\u00e4tte. Eine n\u00e4here Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Behauptung nimmt der 11. Senat des BGH aber nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonderproblem: Gesetzliches Muster<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein besonderes Problem ist dabei die Tatsache, dass die laut EuGH europarechtswidrige Kaskadenverweisung Teil der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung ist.  <\/p>\n\n\n\n<p>Es werden praktisch die Banken daf\u00fcr bestraft, dass Sie die vom Gesetzgeber formulierte Belehrung verwendet haben. <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Der BGH hat bereits im Jahre 2012  (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2a3be947b009f45eddf91a96bb5112b0&amp;nr=61586&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" target=\"_blank\">Der BGH hat bereits im Jahre 2012 <\/a> f\u00fcr derartige F\u00e4lle einen sogenannten Vertrauensschutz  statuiert, wonach der Verwender des Musterformulars sich auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen darf und als Folge die im Muster genannte Rechtsfolge &#8211; also die Widerrufsfrist von 2 Wochen &#8211; g\u00fcltigkeit hat.  Die nunmehr vom EuGH als europarechtswidrig eingestufte Kaskadenverweisung ist aber bereits in dem  gesetzlichen Muster, welches zwischen <\/p>\n\n\n\n<p><strong> Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der Mitteilung des BGH &#8211; auch wenn diese zeitlich vor der Entscheidung des EuGH war &#8211; l\u00e4sst Zweifel  aufkommen, ob der BGH der Meinung des EuGH folgen wird. Es ist wahrscheinlich dass der BGH mit der fehlenden Zust\u00e4ndigkeit des EuGH (Stichwort: Immobiliendarlehen waren von der EU Richtlinie nicht mit umfassst) und der klaren Intention des Gesetzgebers (Stichwort: Kaskadenverweisung im gesetzlichen Muster)  eine Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung eine Absage erteilen wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Andererseits ist die Entscheidung des EuGH ebefalls eindeutig und l\u00e4sst wenig Platz f\u00fcr eine andere Auslegung. Aus gemeinschaftsrechlticher Sicht muss eine EuGH Entscheidung zur Vereinheitlichung des Gemeinschaftsrechts auch f\u00fcr nationalen Gerichten ber\u00fccksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in mehreren Verfahren best\u00e4tigt. <\/p>\n\n\n\n<p>Rechtssicherheit wird letztendlich nur eine BGH Entscheidung bzw eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung bringen. <\/p>\n\n\n\n<p>Solange jedoch noch keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung des BGH und\/oder eine Entscheidung eines OLG zur  unmittelbaren Anwendung der EuGH Entscheidung vorhanden ist, stehen auf Grund der fehlenden Entscheidungen deutscher Gerichte nach Erlasss der Entscheidung des EuGH   die Chancen gut mit den beteiligten Banken zu einer vergleichsweisen L\u00f6sung zu kommen. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings muss der Darlehensnehmer unter Umst\u00e4nden auch bereit sein, trotz bestehender Unsicherheit seine Anspr\u00fcche gerichtlich und \u00fcber mehrere Instanzen hinweg durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsanwaltskanzlei Mielke &amp; Koy hat bereits mehrere Darlehenswiderspr\u00fcche gegen Banken au\u00dfergerichtlich und gerichtlich begleitet. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den Jahren 2010 &#8211; 2016 tobte angesichts gesunkener Zinsen f\u00fcr Immobiliendarlehen ein langer Kampf zwischen Verbrauchern und Banken \u00fcber den Widerruf von Darlehensvertr\u00e4gen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. 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