{"id":243,"date":"2011-11-18T20:55:18","date_gmt":"2011-11-18T18:55:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mkb-rechtsanwaelte.de\/test\/wordpress\/?p=243"},"modified":"2011-11-18T20:55:18","modified_gmt":"2011-11-18T18:55:18","slug":"die-betriebskostenabrechnung-im-gewerberaummietrecht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/die-betriebskostenabrechnung-im-gewerberaummietrecht\/","title":{"rendered":"Die Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht"},"content":{"rendered":"<p>Komischerweise wird die Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht, also bei Mietverh\u00e4ltnissen \u00fcber Ladengesch\u00e4fte, B\u00fcros oder sonstige Gewerbefl\u00e4chen, oft &#8222;vergessen&#8220;,\u00a0 sowohl von Mieter- wie auch Vermieterseite. Erh\u00e4lt der Mieter keine Abrechnung, muss er also nichts nachzahlen, fragt der Mieter oft nicht nach. Muss der Vermieter etwas &#8222;zur\u00fcckzahlen&#8220; ist auch dessen Motivation zur Abrechung eher gering. Aber die fehlende Abrechnung \u00e4ndert nichts daran, dass eventuell ein entsprechender Anspruch gegeben ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Erst Vorraussetzung hierf\u00fcr ist, dass einerseits die Zahlung eines Betriebskostenvorschusses und die j\u00e4hrliche Abrechnung dar\u00fcber im Mietvertrag vereinbart sind. Dies ist aber in den Standardvertr\u00e4gen\u00a0 der Fall, kein Vermieter rechnet die Betriebskosten pauschal ab, dies ist gerade bei langfristigen Mietvertr\u00e4gen risikoreich, da die Kostensteigerung von Betriebskosten f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum kaum vorhersehbar und somit unkalkulierbar f\u00fcr den Vermieter sind.<\/p>\n<p>Weiterhin muss es an einer Jahresabrechnung der Betriebkosten fehlen. Dies kommt aus meiner Erfahrung meist dann vor, wenn einerseits der Mieter die Heiz- und Stromkosten direkt an den Versorger zaht, andererseits es sich bei dem Vermieter um eine Privatperson und keinen professionellen Vermieter oder Verwalter handelt. In diesen F\u00e4llen wird die j\u00e4hrliche Abrechnung schlicht &#8222;vergessen&#8220;. Und da die verbrauchsabh\u00e4ngigen Kosten vom Mieter direkt bezahlt werden reichen die Vorauszahlungen so gut wie immer aus, die entstandenen weiteren Kosten zu decken.<\/p>\n<p>Und der Mieter will meist auch nicht daran r\u00fchren, da die Bef\u00fcrchtung besteht etwas nachzahlen zu m\u00fcssen. Die Abrechnungsfrist des <a title=\"\u00a7 556 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__556.html\" target=\"_blank\">\u00a7 556 Abs 3 BGB<\/a> gilt im Gewerberaummietrecht nicht, so dass auch nach Ablauf von mehreren Jahren eine Nachzahlung m\u00f6glich ist, erst die Verj\u00e4hrung nach 3 Jahren ab Anspruchsf\u00e4lligkeit schiebt einer Nachforderung des Vermieters einen Riegel vor.<\/p>\n<p>Doch was macht das Fehlen einer entsprechenden Abrechnung dann so interessant ?<\/p>\n<p>Es ist die Rechtsprechung des BGH zu den Druckmitteln eines Mieters zur Erzwingung einer Betriebskostenabrechnung. Diese ist nach der Entscheidung des BGH auch f\u00fcr das Gewerberaummietrecht anwendbar (siehe dazu Schmidt-Futterer-Langenberg, Mietrecht 9. Auflage, \u00a7 556 Rn 287).<\/p>\n<p>Danach kann der Mieter im lauffenden Mietverh\u00e4ltnis nach entsprechend fruchtloser Aufforderung zur Erstellung (des notwendigerweise f\u00e4lligen Anspruchs) der Jahresabrechnung die Betriebskostenvorauszahlung einstellen (BGH, Urteil vom 9.3.2005, AT: <a title=\"BGH zum Zur\u00fcckbehaltungsrecht\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=afa7f5bd493ef9c0d38f6f4209ff21ac&amp;nr=32269&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">VIII ZR 57\/04<\/a>). Der Mieter hat insoweit ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an dieser Vorauszahlung. Die Pflicht zur Zahlung lebt erst wieder mit Erteilung der f\u00e4lligen Abrechnung auf.Somit kann bei einer K\u00fcndigung wegen Zahlungsr\u00fcckstand mit diesem Zur\u00fcckbehaltungsrecht &#8222;gerechnet&#8220; werden.<\/p>\n<p>Dieses Zur\u00fcckbehaltungsrecht (welches dem Vermieter vorab bekannt gemacht werden muss) kann bei einer K\u00fcndigung wegen Zahlungsr\u00fcckstand gem\u00e4\u00df <a title=\"\u00a7 543 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__543.html\" target=\"_blank\">\u00a7 543 Abs 2 Nr 3 BGB<\/a> eine erhebliche Rolle spielen, wenn es darum geht zu bestimmen, ob die entsprechenden Grenzen des f\u00fcr die K\u00fcndigung erforderlichen Zahlungsr\u00fcckstandes \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Bei einem beendeten Mietverh\u00e4ltnis hat der Mieter das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen f\u00fcr die f\u00e4lligen Jahreszeitr\u00e4ume zur\u00fcckzuverlangen. Dieses Recht kann auch Klageweise geltend gemacht werden. Aber Achtung ! &#8211; Der Zahlungsanspruch wandelt sich bei Erteilung der Betriebskostenabrechnung um, so dass dann nur noch ein eventuelles Guthaben gefordert werden kann. \u00dcber die in der Abrechnung erteilten Kosten (die erst durch die Abrechnung f\u00e4llig werden und dann mit den bereits geleisteten Betriebskostenvorsch\u00fcssen verrechnet werden ) ist dann insoweit in einem Gerichtsverfahren die Erledigung zu erkl\u00e4ren und zu beantragen dem Vermieter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>In der Summe kommt es daher zumeist zu einem \u201eNadelstich\u201c gegen\u00fcber dem Vermieter, da diesem die Prozesskosten aufzuerlegen sind.Dies kann aber Beispielsweise bei einer eigentlich begr\u00fcndeten R\u00e4umungsklage des Vermiters dazu f\u00fchren, dass die Kosten sich auf Grund der erfolgreichen Widerklage erheblich reduzieren oder ein g\u00fcnstiger Vergleich abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Interessante Gedankenspiele bietet jetzt aber die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung, die auch bei der R\u00fcckforderung von Betriebskostenvorauszahlungen m\u00f6glich ist . Ein Beispiel:<\/p>\n<p>Vermieter k\u00fcndigt wegen Zahlungsr\u00fcckstand gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs 2 Nr 3 BGB. Der Mieter erkl\u00e4rt unverz\u00fcglich die Aufrechnung mit dem R\u00fcckzahlungsanspruch hinsichtlich der Betriebskostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr nicht abgerechnete Jahre.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs 2 BGB ist die K\u00fcndigung bei unmittelbarer Aufrechnung unwirksam. Fraglich ist jedoch, ob dies ein Gericht genau so sieht. Denn der Anspruch auf R\u00fcckzahlung entsteht ja erst durch die K\u00fcndigung zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung besteht lediglich ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an dem Betriebskostenvorschuss. Andererseits spricht das Gesetz nicht explizit \u00fcber den Zeitpunkt:<\/p>\n<p>\u201eSie wird unwirksam, wenn sich der Vermieter durch Aufrechnung von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverz\u00fcglich nach der K\u00fcndigung die Aufrechnung erkl\u00e4rt\u201c<\/p>\n<p>Meines Wissens ist ein solcher Fall noch nicht entschieden worden, ich bin gespannt wie ein Gericht einen solchen Fall auslegt&#8230;.<\/p>\n<p>Letztendlich sollte auch die psychologische Komponente nicht vergessen werden. Vermieter sind bei der Bemessung der im Mietvertrag genannten Betriebskostenvorauszahlung meist gro\u00dfz\u00fcgig. Wenn dann die entsprechenden Jahresabrechnungen fehlen bedeutet dies oft, dass der Mieter eine R\u00fcckzahlung zu erwarten hat, getreu dem Grundsatz \u201eGeld, dass ich einmal habe gebe ich nicht mehr her\u201c. Fehlt also eine Abrechnung ist das ein Indiz f\u00fcr ein Guthaben des Mieters. Denn jeder Vermieter, der eine Abrechnung \u00fcber seine Immobilien macht, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nachforderungen auch geltend machen. Eine solche Nachforderung kann nur mittels einer Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Um es mit Shakespear zu sagen:<\/p>\n<p>\u201eFehlt eine Betriebskostenabrechnung, ist etwas Faul im Staate D\u00e4nemark !\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Komischerweise wird die Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht, also bei Mietverh\u00e4ltnissen \u00fcber Ladengesch\u00e4fte, B\u00fcros oder sonstige Gewerbefl\u00e4chen, oft &#8222;vergessen&#8220;,\u00a0 sowohl von Mieter- wie auch Vermieterseite. Erh\u00e4lt der Mieter keine Abrechnung, muss er also nichts nachzahlen, fragt der Mieter oft nicht nach. Muss<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,709,9],"tags":[726,6,276,842,278,843,280,844,845,846,847,848],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/243"}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=243"}],"version-history":[{"count":0,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/243\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}