{"id":24358,"date":"2020-07-09T11:40:22","date_gmt":"2020-07-09T09:40:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/?p=24358"},"modified":"2020-07-09T11:43:33","modified_gmt":"2020-07-09T09:43:33","slug":"24358-2","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/24358-2\/","title":{"rendered":"BGH Urteil vom 8.7.2020 zur Kosten\u00fcbernahme Sch\u00f6nheitsreparaturen &#8211; VIII ZR 163\/18 und VIII ZR 270\/18"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"has-text-align-center\">Sch\u00f6nheitsreparaturen &#8211; Wann muss der Vermieter zahlen ? <\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BGHvom 8.7.2020<\/strong><strong>: <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Muss der Vermieter nun die\nSch\u00f6nheitsreparaturen bezahlen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit heutigem Datum wurden zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshof ver\u00f6ffentlicht (<a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020090.html?nn=10690868\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"VIII&nbsp;ZR 163\/18 und VIII ZR 270\/18 (\u00f6ffnet in neuem Tab)\">VIII&nbsp;ZR 163\/18 und VIII ZR 270\/18<\/a>), wonach f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen unter bestimmten Umst\u00e4nden auch der Vermieter verpflichtet ist, w\u00e4hrend des laufenden Mietverh\u00e4ltnisses Kosten zu \u00fcbernehmen. <\/p>\n\n\n\n<p>Auf dem ersten Blick erscheint es also so, dass der Vermieter auch w\u00e4hrend\neines laufenden Mietverh\u00e4ltnisses in Anspruch genommen werden kann, einen Teil\nder Sch\u00f6nheitsreparaturen (Maler, Tapezieren, Anstreichen) der Wohnung zu \u00fcbernehmen.\n<\/p>\n\n\n\n<p>Ganz so einfach ist es jedoch nicht:<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Geltendmachung eines solches Anspruches sind drei\nGrundvoraussetzungen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich:<\/p>\n\n\n\n<p>1. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Wohnung wurde unrenoviert \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Zustand der unrenovierten Wohnung hat sich gegen\u00fcber dem Zeitpunkt der \u00dcberlassung verschlechtert. Dies ist nach den Angaben des BGH dann anzunehmen, wenn das Mietverh\u00e4ltnis schon eine erhebliche Zeit besteht, hier kann man davon ausgehen, dass dieser Zeitraum mindestens 5 \u2013 8 Jahre umfasst. <\/p>\n\n\n\n<p>3. <\/p>\n\n\n\n<p>Weitere  mietvertraglichen Formulierungen zur \u00dcberw\u00e4lzung der Sch\u00f6nheitsreparaturen auf den Mietern sind unwirksam. <\/p>\n\n\n\n<p>Nur wenn alle drei der oben genannten Punkte eingetreten sind, kann der Mieter \u00fcberhaupt einen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen. <\/p>\n\n\n\n<p>Ist die Wohnung renoviert worden, dann d\u00fcrfte nach den oben genannten Urteilen kein Anspruch bestehen. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings wird sicherlich in der n\u00e4chsten Zeit auch dar\u00fcber ein Streit entbrennen, da man  gut argumentieren kann, dass im Falle einer renoviert \u00fcbergebenen Wohnung, deren Zustand sich \u00fcber einen Zeitraum von 8 \u2013 10 Jahren verschlechtert und deren im Mietvertrag vereinbarte Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen unwirksam ist, nicht auch ein solcher Anspruch ergeben k\u00f6nnte, da ja nach der gesetzlichen Regelung der Vermieter verpflichtet ist, die Sch\u00f6nheitsreparaturen durchzuf\u00fchren. <\/p>\n\n\n\n<p>II.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Verpflichtungen zur Vornahme der\nSch\u00f6nheitsreparaturen unwirksam sein. <\/p>\n\n\n\n<p>In fast allen Mietvertr\u00e4gen sind derartige Pflichten aufgenommen. Aufgrund der Entscheidung des BGH aus dem Zeitraum ab <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"2004  (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=29890&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">2004 <\/a> sind aber eine erhebliche Anzahl von Klauseln mittlerweile als unwirksam anerkannt worden. Soweit also noch ein alter Mietvertrag besteht, besteht durchaus eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dort noch unwirksame Sch\u00f6nheitsreparaturklauseln aufgef\u00fchrt sind, die dann zu einem Anspruch f\u00fchren k\u00f6nnten. <\/p>\n\n\n\n<p>Als Rechtsfolge sieht das Gericht jedoch an, dass bei einer unrenoviert \u00fcbergebenen Wohnung, deren Zustand sich verschlechtert hat und deren Sch\u00f6nheitsreparaturpflichten nicht \u00fcbertragen wurden, zwar einerseits der Vermieter verpflichtet ist, die Sch\u00f6nheitsreparatur auszuf\u00fchren. <\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Ausf\u00fchrung der Sch\u00f6nheitsreparaturen w\u00fcrde der Mieter aber besser gestellt werden  als zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung, so dass hier eine Kostenbeteiligung des Mieters vorzunehmen ist. Diese Aufteilung  soll nach Ansicht des BGH in der Regel einer h\u00e4lftige Teilung entsprechen. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Vermieter hat dadurch den Vorteil, dass er eine nun renovierte Wohnung\nvermietet. Der Mieter wird aber durch seinen Eigenanteil dazu verpflichtet, das\nMehr gegen\u00fcber dem Zeitpunkt der Anmietung zu verg\u00fcten. <\/p>\n\n\n\n<p>Trotz allem erscheint jedoch dieses Urteil wegweisend. Es wird im Zweifel dazu f\u00fchren, dass eine Vielzahl von Mietern sich nunmehr doch \u00fcberlegen, Sch\u00f6nheitsreparaturen durchzuf\u00fchren, da sie hierf\u00fcr unter den oben genannten Voraussetzungen auch den Vermieter mit in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Der Vermieter selber hat ehrlich gesagt nur dann etwas davon, wenn das Mietverh\u00e4ltnis demn\u00e4chst beendet wird, da er durch die Beteiligung des Mieters nur halb so hohe Aufwendungen hat, die Wohnung zu renovieren. Im laufenden Mietverh\u00e4ltnis d\u00fcrfte vielmehr nur der Mieter von der Zuschusspflicht des Vermieters einen Vorteil haben. <\/p>\n\n\n\n<p>Dementsprechend d\u00fcrfte es zumindest f\u00fcr Mieter, die bereits lange Zeit in ihrer Wohnung wohnen und denen sowohl eine unrenovierte Wohnung \u00fcbergeben wurde und mit denen  eine unwirksame Regelung hinsichtlich der Sch\u00f6nheitsreparaturen, verienbart wurde, interessant werden. Dabei  k\u00f6nnte mindestens  die \u00dcbernahme der Materialkosten zur H\u00e4lfte an den Vermieter m\u00f6glich sein, andererseits auch die \u00dcbernahme der gesamten Arbeitskosten im Rahmen der Durchf\u00fchrung durch einen Fachbetrieb. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings wirft das Urteil auch einige Folgefragen auf: <\/p>\n\n\n\n<p>So stellt sich , wie oben bereits thematisiert, die Frage, ob auch bei renoviertem Wohnraum und unwirksamer Sch\u00f6nheitsreparaturklausel ein Anspruch auf Teil\u00fcbernahme der Kosten besteht. Derzeit ist f\u00fcr mich ehrlich gesagt kein Argument ersichtlich, warum das nur bei unrenoviertem Wohnraum m\u00f6glich sein soll. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch stellt sich die Frage, ob nicht auch der Vermieter im Umkehrschluss  einen solchen Anspruch auf Sch\u00f6nheitsreparatur  gegen den Mieter geltend machen kann. Denn nach dem Gesetz ist der Vermieter auf Grund der unwirksamen Regelungen ja verpflichtet, die Sch\u00f6nheitsreparaturen durchzuf\u00fchren. Wenn der Vermieter nun nach einem langen Mietverh\u00e4ltnis zu einer Sch\u00f6nheitsrepartur auffordert, m\u00fcssten die Grunds\u00e4tze des oben genannten Urteils ja weiter gelten, da auch dann der Mieter   ein &#8222;Mehr&#8220; gegen\u00fcber dem Ursprungszustand. Auf diese Weise k\u00f6nnte der Vermieter zumindest die Wohnung unter Beteiligung des Mieters renovieren, auch wenn er keine Gewissheit \u00fcber den Auszug des Mieters hat. Es w\u00e4re aber mit Sicherheit ein Druckmittel gegen\u00fcber dem Mieter. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BGH f\u00fchrt also zu neuen mietrechtlichen Problemen und Verfahren, deren Umfang jetzt noch nicht absch\u00e4tzbar sind.  <\/p>\n\n\n\n<p>Die Kanzlei Mielke Koy hat eine langj\u00e4hrige Expertise im Bereich f\u00fcr Mietrecht sowohl f\u00fcr Vermieter als auch Mieter. Gerne unterst\u00fctzen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Anspr\u00fcche und Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00f6nheitsreparaturen &#8211; Wann muss der Vermieter zahlen ? 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