{"id":259,"date":"2012-02-19T22:51:19","date_gmt":"2012-02-19T20:51:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.mkb-rechtsanwaelte.de\/test\/wordpress\/?p=259"},"modified":"2012-02-19T22:51:19","modified_gmt":"2012-02-19T20:51:19","slug":"esel-in-eigener-sache-warum-man-sich-vor-dem-amtsgericht-nicht-selber-vertreten-sollte","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/esel-in-eigener-sache-warum-man-sich-vor-dem-amtsgericht-nicht-selber-vertreten-sollte\/","title":{"rendered":"&#8222;Esel in eigener Sache&#8220; &#8211; Warum man sich vor dem Amtsgericht nicht selber vertreten sollte"},"content":{"rendered":"<p>Vor kurzem konnte ich mal wieder erleben, warum man als Vermieter\/Mieter nicht gut beraten ist, sich selber vor dem Amtsgericht zu vertreten. Gem\u00e4\u00df <a title=\"Gerichtsstand bei Mietverh\u00e4ltnissen \" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__29a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 29a ZPO<\/a> sind alle Mietrechtsstreitigkeiten zwingend den Amtsgerichten zugewiesen. Anwaltszwang herrscht jedoch nur bei den Landgerichten (<a title=\"\u00a7 78 ZPO\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__78.html\" target=\"_blank\">\u00a7 78 ZPO<\/a>). Demgem\u00e4\u00df kann sich jeder auch selber vor dem Amtsgericht vertreten.<\/p>\n<p>Was &#8211; zumindest als juristischer Laie &#8211;\u00a0 nicht immer ratsam ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem von mir gef\u00fchrten Verfahren vertrat sich der Vermieter selber, es ging um die R\u00fcckzahlung der Kaution. Der Vermieter machte eine Vielzahl von angeblichen Besch\u00e4digungen geltend, <a title=\"Vom Sinn und Unsinn eines R\u00fcckgabeprotokolls\" href=\"http:\/\/www.mkb-rechtsanwaelte.de\/test\/wordpress\/?p=142\" target=\"_blank\">welche nach der \u00dcbergabe festgestellt wurden<\/a>,\u00a0 ohne diese genauer zu benennen oder entsprechende Nachweise daf\u00fcr anzubieten. Auf den Einwand der fehlenden &#8222;Substantiierung&#8220; (juristisch f\u00fcr &#8222;Nachweis&#8220; oder &#8222;Beweis&#8220;)\u00a0 meinerseits erfolgten lediglich emp\u00f6rte Ausf\u00fchrungen des Vermieters, dass ich ihn der L\u00fcge bezichtigen w\u00fcrde, weitere Angaben erfolgten jedoch in den Schrifts\u00e4tzen nicht.<\/p>\n<p>Es kam wie es kommen musste, im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung teilte auch der Richter dem Vermieter mit, dass seine Einwendungen nicht relevant da nicht konkret genug w\u00e4ren, so dass dieser antragsgem\u00e4\u00df verurteilt wurde.\u00a0 Ob die Einwendungen tats\u00e4chlich zu einem anderen Ergebnis gef\u00fchrt h\u00e4tten, kann ich nicht sagen. Sollte der Vermieter jedoch f\u00fcr eine Berufung einen Anwalt aufsuchen &#8211; da im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht &#8211; hat dieser unabh\u00e4ngig von der Begr\u00fcndetheit der Einwendungen &#8211; schlechte Karten:<\/p>\n<p>Die Berufungsinstanz ist n\u00e4mlich keine echte 2. Tatsacheninstanz, vielmehr wird gem\u00e4\u00df <a title=\"\u00a7 529 ZPO\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__529.html\" target=\"_blank\">\u00a7 529 ZPO<\/a> nur gepr\u00fcft, ob die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Neue Tatsachen k\u00f6nnen daher nur vorgebracht werden, wenn deren Ber\u00fccksichtigung zul\u00e4ssig ist. Diese sogenannte &#8222;Pr\u00e4klusion&#8220; hat zur Folge, dass nur die Tatsachen in 2. Instanz vorgebracht werden d\u00fcrfen, die unverschuldet nicht in 1 Instanz\u00a0 vorgebracht werden konnten.<\/p>\n<p>Da in dem obigen Fall der Vermieter seine Einwendungen h\u00e4tte konkretisieren k\u00f6nnen &#8211; denn er wurde ja von mir darauf hingewiesen &#8211; ist ein entsprechendes Vorbringen in der 2 Instanz unzul\u00e4ssig. Der Vermieter k\u00f6nnte also noch so gute Beweise f\u00fcr seine Behauptungen vorlegen, er w\u00fcrde damit nicht geh\u00f6rt werden.\u00a0\u00a0 Die Berufungsinstanz hat sich der Vermieter daher selber &#8222;versaut&#8220;. Ein Anwalt kann die in erster Instanz erfolgten Fehler\u00a0 nur selten wieder gut machen.<\/p>\n<p>Da es in Gerichtsverfahren oft auf juristische Feinheiten ankommt, ist man daher gut beraten auch vor dem Amtsgericht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn oft lassen sich diese Fehler in der n\u00e4chsten Instanz\u00a0 nur schwer ausb\u00fcgeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor kurzem konnte ich mal wieder erleben, warum man als Vermieter\/Mieter nicht gut beraten ist, sich selber vor dem Amtsgericht zu vertreten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 29a ZPO sind alle Mietrechtsstreitigkeiten zwingend den Amtsgerichten zugewiesen. 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