{"id":325,"date":"2011-08-30T23:02:33","date_gmt":"2011-08-30T21:02:33","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=325"},"modified":"2011-08-30T23:02:33","modified_gmt":"2011-08-30T21:02:33","slug":"abmahnklassiker-und-der-blick-in-die-zukunft","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/abmahnklassiker-und-der-blick-in-die-zukunft\/","title":{"rendered":"Abmahnklassiker und der Blick in die Zukunft"},"content":{"rendered":"<p>Die Zunft der Interneth\u00e4ndler hat es schon schwer, st\u00e4ndig denkt sich entweder der Gesetzgeber oder ein findiges Gericht eine neue &#8222;Wettbewerbswidrigkeit&#8220; aus, mit der Folge, dass findige Rechtsanw\u00e4lte oder b\u00f6swillige Konkurrenten die H\u00e4ndler mit kostenpflichtigen Abmahnungen \u00fcberziehen. Kaum hat sich der H\u00e4ndler auf die &#8222;dunkle Bedrohung&#8220; eingestellt, droht schon wieder die n\u00e4chste \u00c4nderung der Rechtslage.<\/p>\n<p>Ein sch\u00f6nes Beispiel hierf\u00fcr ist die Regelung um die Kosten der R\u00fccksendung bei einem Widerruf.<\/p>\n<p><!--more-->Im Jahre 2008 beschloss die Bundesregierung, eine Musterwiderrufsbelehrung in den Gesetzestext aufzunehmen, da die bisherigen Musterbelehrungen von den Gerichten teilweise &#8222;zerpfl\u00fcckt&#8220; wurden. Diese &#8222;neue&#8220; Musterwiderrufsbelehrung sollte &#8222;Rechtssicherheit&#8220; bringen. In dieser Muster-Widerrufsbelehrung wurde folgender Absatz eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;Paketversandf\u00e4hige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (10) Gefahr zur\u00fcckzusenden.&#8220;<\/p>\n<p>Unter der Fussnote 10 war dann folgende Anmerkung eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ist entsprechend \u00a7 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine \u00dcbernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &#8222;zur\u00fcckzusenden.\u201c Folgendes einzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eSie haben die Kosten der R\u00fccksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zur\u00fcckzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht \u00fcbersteigt oder wenn Sie bei einem h\u00f6heren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.&#8220;<\/p>\n<p>Wie immer steckt der Teufel im Detail. Nat\u00fcrlich wollten alle Interneth\u00e4ndler &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211;\u00a0 NICHT die Kosten f\u00fcr die R\u00fccksendung bei einem Widerruf tragen, und haben die &#8222;Option&#8220; des <a title=\"\u00a7 357 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__357.html\" target=\"_blank\">\u00a7 357 Absatz 2 Satz 3 BGB<\/a> gew\u00e4hlt. Danach muss also die Kosten\u00fcbernahme der R\u00fccksendung mit dem Verbraucher <strong><em>vertraglich vereinbart<\/em><\/strong> werden. Hier f\u00e4ngt jetzt der juristische Hochseilakt an. Ist die Widerrufsbelehrung selber, in der diese Regelung enthalten ist,\u00a0 schon eine &#8222;vertragliche Vereinbarung&#8220; ? Oder bedarf es einer weiteren vertraglichen Vereinbarung au\u00dferhalb des Textes der Widerrufsbelehrungen, um die vom Gesetz geforderte &#8222;vertragliche Vereinbarung&#8220; wirksam herzustellen ?<\/p>\n<p>F\u00fcr beide Seiten gibt es gute Argumente:<\/p>\n<ul>\n<li>einerseits muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher <strong>vor<\/strong> dem Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden, so dass\u00a0 die Widerrufsbelehrung nicht als Vertragsbestandteil gesehen werden kann, da Sie nur &#8222;einseitigen Charakter&#8220; besitzt (so <a title=\"OLG Hamm\" href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20110078.htm\" target=\"_blank\">OLG Hamm, Urteil vom 2.3.2010 4 U 180\/09<\/a>)<\/li>\n<li>andererseits ist die &#8222;doppelte Belehrung&#8220; eine &#8222;F\u00f6rmelei&#8220; und nicht deshalb &#8222;wirksamer&#8220;, weil sie zwei Mal im Vertragstext steht. Der Verbraucher erkennt bereits die Widerrufsbelehrung in seiner &#8222;laienhaften Sicht&#8220; eine vertragliche Vereinbarung (so<a title=\"LG Frankfurt\" href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/pdf\/VT_MIR_2010_005.pdf\" target=\"_blank\"> LG Frankfurt vom 4.12.2009 AZ: 3-12 O 123\/09<\/a> mittlerweile aufgehoben durch OLG Frankfurt, 6 U 8\/10).<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung haben sich nun die OLGs von Hamm, Hamburg, Koblenz und Frankfurt am Main der ersten Meinung angeschlossen.Und dabei bleibt es bisher. Denn auf Grund der Besonderheiten des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens gibt es\u00a0 bisher keinerlei f\u00fcr die Instanzen verbindliche BGH Rechtsprechung zu dem Thema. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren wird \u00fcblicherweise so gut wie alles \u00fcber den einstweiligen Rechtsschutz gekl\u00e4rt, und dann ist das OLG die oberste Instanz (<a title=\"Revision nur in Hauptsacheverfahren\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__542.html\" target=\"_blank\">\u00a7 542 Absatz 2 ZPO<\/a>). Nur wenige haben das Interesse, ein Problem \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Instanzenzug im Hauptverfahren bis zum BGH zu treiben (Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Sache in 10-12 Monate in 2 Instanzen ausentschieden). Und weil im Wettbewerbsrecht der <a title=\"MKB kl\u00e4rt auf: \u201cDer fliegende Gerichtsstand\u201d\" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=116\" target=\"_blank\">fliegende Gerichtsstand<\/a> besteht, entscheiden erstaunlicherweise immer wieder die oben genannten Gerichte zu diesem Themenkomplex, eben weil der Abmahner weiss, wie das OLG aller Vorraussicht nach entscheiden wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend wird seit etwa 2 Jahren fr\u00f6hlich die fehlende &#8222;doppelt gemoppelte&#8220; Vereinbarung\u00a0 der \u00dcberw\u00e4lzung der R\u00fccksendekosten abgemahnt und &#8211; falls eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung nicht erfolgt &#8211; vor Gerichten der Gerichtsbezirke Hamm, Hamburg, Frankfurt oder Karlsruhe verhandelt. Meistens landen die Sachen im Gerichtsbezirk Hamm, das das dortige OLG auch sehr streitwertfreudig ist, w\u00e4hrend beispielsweise das LG Hamburg in solchen F\u00e4llen mittlerweile nur einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen Streitwert von 6.000,- \u20ac annimmt.<\/p>\n<p>Die meisten Interneth\u00e4ndler haben sich mittlerweile auf die oben genannte Problematik eingestellt, doch nun zeigt sich eine neue Regelung am Horizont:<\/p>\n<p>Das EU-Parlament hat n\u00e4mlich am 23.6.2011 eine neue Verbraucherrichtlinie in erster Lesung verabschiedet, wonach das Widerrufsrecht im Internethandel europaweit <a title=\"Pressemitteilung EU-Parlament\" href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/de\/pressroom\/content\/20110622IPR22326\/html\/Verbraucherrechte-EP-nimmt-neue-europaweite-Regeln-f%C3%BCr-Onlinegesch%C3%A4fte-an\" target=\"_blank\">vereinheitlicht werden soll<\/a>. Dort ist dann in <a title=\"Gesetzestext Eu-Richtlinie\" href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/sides\/getDoc.do?pubRef=-\/\/EP\/\/TEXT+TA+P7-TA-2011-0293+0+DOC+XML+V0\/\/DE&amp;language=DE#BKMD-21\" target=\"_blank\">Artikel 14 Nr 1<\/a> des verabschiedeten Entwurfes\u00a0 zu lesen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der R\u00fccksendung der Waren zu tragen , es sei denn, der Gewerbetreibende hat sich bereit erkl\u00e4rt, diese Kosten zu tragen oder der Gewerbetreibende hat es vers\u00e4umt, den Verbraucher dar\u00fcber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat .<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Im Falle von au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, holt der Gewerbetreibende die Waren auf eigene Kosten ab, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie normalerweise nicht per Post zur\u00fcckgesandt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hier wird &#8211; aus Sicht der derzeitigen Gesetze und Rechtsprechung &#8211; nun die Rolle r\u00fcckw\u00e4rts eingelegt: Solange nichts anderes vereinbart ist, muss <strong>der Verbraucher<\/strong> im Falle des Widerrufs die R\u00fccksendekosten tragen.\u00a0 Also genau umgekehrt zur <span style=\"text-decoration: underline;\">derzeitigen deutschen Regelung<\/span>, dass der Verbraucher nur dann die Kosten der R\u00fccksendung tragen muss, wenn die Ware unter 40 \u20ac gekostet hat und der Unternehmer die \u00dcberw\u00e4lzung der Kosten mit dem Verbraucher vertraglich vereinbart (siehe \u00a7 357 Abs 2 Satz 3 BGB) hat.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber hat nun (vorausgesetzt der Rat ratifiziert die Regelung, wovon wohl auszugehen ist) bis 2013 Zeit, diese EU-Regelung in nationales Recht umzuwandeln.<\/p>\n<p>Es werden die ersten Wetten angenommen, wann die ersten Abmahnungen im Jahre 2013 versandt werden, weil in den AGB der Interneth\u00e4ndler noch die alten Regelungen enthalten sind&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Wie gesagt, Interneth\u00e4ndler haben\u00b4s schwer&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>UPDATE:<\/p>\n<p>Am 10.10.2011 hat der EU-Rat die Verbraucherrichtlinie <a title=\"Pressemitteilung\" href=\"http:\/\/www.consilium.europa.eu\/uedocs\/cms_data\/docs\/pressdata\/en\/intm\/124997.pdf\">ratifiziert<\/a>. Den Volltext der Richtlinie gibt es <a title=\"Volltext Richtlinie\" href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/sides\/getDoc.do?type=TA&amp;reference=P7-TA-2011-0293&amp;language=DE\">hier<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zunft der Interneth\u00e4ndler hat es schon schwer, st\u00e4ndig denkt sich entweder der Gesetzgeber oder ein findiges Gericht eine neue &#8222;Wettbewerbswidrigkeit&#8220; aus, mit der Folge, dass findige Rechtsanw\u00e4lte oder b\u00f6swillige Konkurrenten die H\u00e4ndler mit kostenpflichtigen Abmahnungen \u00fcberziehen. 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