{"id":328,"date":"2011-09-04T21:12:42","date_gmt":"2011-09-04T19:12:42","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=328"},"modified":"2011-09-04T21:12:42","modified_gmt":"2011-09-04T19:12:42","slug":"das-erbe-von-tante-erna","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/das-erbe-von-tante-erna\/","title":{"rendered":"Das Erbe von Tante Erna&#8230;."},"content":{"rendered":"<figure style=\"width: 109px\" class=\"wp-caption alignright\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"  \" title=\"aboutpixel.de \/ der letzte gang..... \u00a9 walter dannehl\" src=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/uploads\/sarg.jpg\" alt=\"Der letzte Gang\" width=\"109\" height=\"76\" \/><figcaption class=\"wp-caption-text\">Copyright Walter Dannehl\/aboutpixel.de<\/figcaption><\/figure>\n<p>Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung von Mandanten sind wir immer wieder \u00fcberrascht, wie wenig die Grunds\u00e4tze des deutschen Erbrechts bekannt sind. Oftmals sa\u00dfen vermeintliche &#8222;Alleinerben&#8220; (oft die Ehegatten) in unserer Kanzlei und behaupteten &#8222;Alles meins&#8220;, w\u00e4hrend sie tats\u00e4chlich nur zu einer Erbengemeinschaft geh\u00f6rten&#8230;.<\/p>\n<p>Daher m\u00f6chten wir nachfolgend mal ein wenig die Grundz\u00fcge des deutschen Erbrechts erl\u00e4utern, damit zumindest der Erbe von Tante Erna gefunden werden kann:<\/p>\n<p><!--more-->Grunds\u00e4tzlich gibt es zwei M\u00f6glichkeiten der Erbfolge,<\/p>\n<p>a. die gewillk\u00fcrte Erbfolge<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b. die gesetzliche Erbfolge.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a. Gewillk\u00fcrte Erbfolge<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Unter der gewillk\u00fcrten Erbfolge versteht man die durch den Erblasser vorgenommenen Verf\u00fcgung von Todes wegen hinsichtlich seines Verm\u00f6gens. Die bekannteste Verf\u00fcgung von Todes wegen ist das Testament. Daneben gibt es noch das Ehegattentestament sowie den Erbvertrag. Der Erblasser ist grunds\u00e4tzlich frei in seiner Entscheidung, wer Erbe sein soll (es gibt zwar Ausnahmen zu diesem Prinzip wie Vor- und Nacherbschaft, Berliner Testamen etc. dies soll aber erst einmal au\u00dfen vor bleiben). Das Testamen kann vor einem Notar oder eigenh\u00e4ndig erstellt werden (<a title=\"\u00a7 2231 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2231.html\">\u00a7 2231 BGB<\/a>). Daneben gibt es noch die M\u00f6glichkeit des Nottestaments, das m\u00fcndlich entweder vor dem B\u00fcrgermeister oder drei Zeugen abgegeben werden kann (<a title=\"Nottestament vor dem B\u00fcrgermeister\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2249.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2249 BGB<\/a> &#8211; <a title=\"Nottestament vor Zeugen\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2250.html\" target=\"_blank\">2250 BGB<\/a>). Das eigenh\u00e4ndige Testament muss verschiedene Bedingungen erf\u00fcllen damit es wirksam ist (<a title=\"Form des Testaments\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2247.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2247 BGB<\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li>Das Testament muss <span style=\"text-decoration: underline;\">eigenh\u00e4ndig geschrieben und unterschrieben<\/span> sein. Das bedeutet, dass nicht nur die Unterschrift handschriftlich erfolgt, sondern der gesamte Text. Ein Ausdruck oder ein mit Schreibmaschinen geschriebenes Dokument ist daher trotz Unterschrift NICHT ein wirksames Testament. Der Formmangel kann nur geheilt werden, wenn das maschinegeschriebene Dokument vom Erblasser einem Notar \u00fcbergeben wird. Angesichts der heutigen Sitte, kaum noch etwas per Hand zu schreiben, sondern alles auszudrucken werden die Rechtsstreitigkeiten wegen Formm\u00e4ngel im Erbrecht sicherlich in den n\u00e4chsten Jahren zunehmen.<\/li>\n<li>Das Testament muss Angaben \u00fcber Zeit und Ort der Errichtung enthalten.<\/li>\n<li>Das Testament soll mit Vor &#8211; und Familiennamen unterzeichnet werden.<\/li>\n<li>Minderj\u00e4hrige k\u00f6nnen kein handschriftliches Testament abfassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die andere M\u00f6glichkeit der Errichtung ist das notarielle Testament vor einem Notar.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden (<a title=\"Widerruf eines Testaments\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2253.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2253 BGB<\/a>), etwa indem einfach ein neues Testament erstellt wird (<a title=\"Widerruf eines Testaments\" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=325\" target=\"_blank\">\u00a7 2254 BGB<\/a>). So kann es zu einem lustigen Testamente suchen kommen, oftmals findet man bei \u00c4lteren, wankelm\u00fctigeren Erblassern eine Vielzahl an Testamenten mit unterschiedlichen Erben. Hier kommt es dann einfach auf das letzte wirksame Testament an.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine Ausnahme bildet nur das notarielle Testament, dies wird grunds\u00e4tzlich nicht alleine durch die Erstellung eines neueren eigenh\u00e4ndigen Testaments widerrufen, vielmehr muss das Testament aus der amtlichen Verwahrung an den Erblasser zur\u00fcckgegeben werden, um es zu widerrufen (<a title=\"Widerruf eines notariellen Testaments\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2256.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2256 BGB<\/a>). Mit einem neuen Testament kann man aber auch das alte Testament\u00a0 aufheben (<a title=\"Sp\u00e4teres Testament\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2258.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2258 BGB<\/a>), soweit das neuere Testament mit den Regelungen des alten Testaments in Widerspruch steht. Dies bedeutet, dass die im Vergleich zum alten Testament widerspr\u00fcchlichen neueren Regelungen gelten, ansonsten aber die Regelungen des alten Testaments dann noch G\u00fcltigkeit haben, wenn es nicht im Widerspruch zum neuen Testament steht. Eine weitere M\u00f6glichkeit ist, dass notarielle Testament ausdr\u00fccklich in dem neueren Testament zu widerrufen (\u00a7 2253 BGB), dann gilt auch das notarielle Testament als widerrufen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die gewillk\u00fcrte Erbfolge birgt das meiste Streitpotential in sich. Denn es steht im Widerspruch zur gesetzlichen Erbfolge, die das Erbe nicht nach dem Willen des Erblassers sondern schlicht nach Verwandschaft regelt. Der Ausgleich zwischen diesen beiden Erbformen erfolgt durch das sogenannte Pflichtteilsrecht (<a title=\"Pflichtteilsrecht\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG019702377\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 2303 ff BGB<\/a>), auf das in einem sp\u00e4teren Beitrag gesondert eingegangen werden wird.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Vorher besprechen wir die<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b. Gesetzliche Erbfolge<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Grundgedanke der gesetzlichen Erbfolge ist, dass das Verm\u00f6gen &#8222;in der Familie&#8220; bleibt, und <del>die Kohle zusammengehalten<\/del> das Verm\u00f6gen nicht aufgeteilt wird. Daher gilt das Prinzip der Gesamtrechtsfolge, d.h. dass das Erbe als ganzes auf den Erben (<a title=\"Gesamtrechtsnachfolge\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1922.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1922 BGB<\/a>) unter Ausschluss der m\u00f6glichen Erben niedrigerer Ordnung (<a title=\"Rangfolge der Ordnungen\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1930.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1930 BGB<\/a>)\u00a0 \u00fcbergeht. Gibt es mehrere &#8222;gleichrangige&#8220; Erben, erben diese gemeinsam. \u00a0 Um zu bestimmen, welche Person der Familie Erbe ist, gibt es die Erben der <a title=\"Erste Ordnung\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1924.html\" target=\"_blank\">ersten-<\/a>,<a title=\"Erben zweiter Ordnung\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1925.html\" target=\"_blank\"> zweiten-<\/a> und <a title=\"Erben dritter Ordnung\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1926.html\" target=\"_blank\">dritten Ordnung<\/a>.<\/p>\n<ul>\n<li>Erben erster Ordnung sind die Kinder (juristisch: Abk\u00f6mmling) des Erblassers. Ist das Kind schon verstorben, treten die Kinder des Kindes (also die Enkel) an die Stelle des Abk\u00f6mmlings (<a title=\"Erste Ordnung\" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=302\" target=\"_blank\">\u00a7 1924 BGB<\/a>). Sind mehrer Kinder vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, sind die Erben zweiter und dritter Ordnung vom Erbe ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abk\u00f6mmlinge (sprich die Eltern des Erblassers und deren andere Kinder &#8211; also die Geschwister des Erblassers &#8211;\u00a0 die Kinder des Erblassers sind ja Erben erster Ordnung). Auch hier gilt wieder das die Eltern vorrangig erben, wenn diese aber Verstorben sind, treten die Abk\u00f6mmlinge der Eltern (und wiederum deren Abk\u00f6mmlinge) an die Stelle der Eltern des Erblassers (<a title=\"Erben zweiter Ordnung\" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=269\" target=\"_blank\">\u00a7 1925 BGB<\/a>). Bezogen auf die Abk\u00f6mmlinge erben hier die Geschwister des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/li>\n<li>Sind keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zuge &#8211; die weiteren Verwandten, (<a title=\"Erben dritter Ordnung\" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=302\" target=\"_blank\">\u00a7 1926 BGB<\/a>). Dies sind die Grosseltern des Erblassers (normalerweise 4 Grosseltern) und deren\u00a0 Abk\u00f6mmlinge. Bezogen auf die Abk\u00f6mmlinge w\u00e4ren das dann die \u00a0 Onkel und Tanten des Erblassers und die Kinder der Onkel und Tanten.<\/li>\n<li>Sind auch diese Erben nicht vorhanden, kommen die gesetzlichen Erben vierter Ordnung (<a title=\"Erben vierter Ordnung\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1928.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1928 BGB<\/a>) in Betracht, das sind die Urgro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlinge &#8211; die entfernten Verwandten. Bezogen auf den Verwandschaftsstatus sind das die Cousins und Cousinen der Eltern des Erblassers, bzw. Gir Cousins und Cousinen 2. Grades des Erblassers.<\/li>\n<li>\u00a0Dieses Prinzip wird mit den folgenden Ordnungen (<a title=\"Fernere Ordnungen\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1929.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1929 BGB<\/a>) fortgesetzt, es richtet sich bei den Erben der f\u00fcnften Ordnung nach den UrUrgro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlingen, bei den Erben der sechsten Ordnung nach den Urururgro\u00dfeltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlingen und so weiter. Das sind dann die F\u00e4lle der \u00fcberraschenden Erbschaft&#8230;.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dem aufmerksamen Leser ist bestimmt aufgefallen, dass eine Person bisher noch keine Erw\u00e4hnung gefunden hat: Der Ehegatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen gibt es eine eigene Regelung: <a title=\"Ehegattenerbrecht\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1931.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1931 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>Der Ehegatte hat im Rahmen der Rangordnung der gesetzlichen Erbfolge eine besondere Position:<\/p>\n<p>Nach <a title=\"Der Egegatte als Erbe\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1931.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1931 BGB <\/a>erbt der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge neben den Erben erster\u00a0 1\/4 des Verm\u00f6gens des Erblassers, neben den Erben 2.Ordnung die H\u00e4lfte . Soweit der Ehegatte im G\u00fcterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (<a title=\"Zugewinngemeinschaft\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1363.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1363 BGB<\/a>) lebten, was der gesetzliche Regelfall ist, erh\u00e4lt der Ehegatte als &#8222;Zugewinnausgleich im Todefall&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a0 <a title=\"Zugewinnausgleich im Todefall\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1371.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1371 BGB<\/a>. Im Regelfall (Zugewinngemeinschaft + Kinder vorhanden) erh\u00e4lt der Ehegatte also die H\u00e4lfte des Erbes, die andere H\u00e4lfte teilen sich die Kinder. Dies gilt nat\u00fcrlich nur, so weit die Ehegatten noch nicht in das &#8222;Scheidungsverfahren&#8220; eingestiegen sind (<a title=\"Ausschluss des Ehegattenerbrechts\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1933.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1933 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Sind keine Kinder vorhanden, ist der Ehegatte gem\u00e4\u00df \u00a7 1931 BGB zur H\u00e4lfte Erbe des Verm\u00f6gens, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 1371 BGB im Falle der Zugewinngemeinschaft noch der &#8222;Zugewinn im Todesfall&#8220; hinzuzurechnen ist, so dass der Ehegatte 3\/4 des Verm\u00f6gens erbt, die Gro\u00dfeltern des Erblassers erben nur 1\/4 des Verm\u00f6gens (die weiteren Feinheiten des \u00a7 1931 BGB lass ich an dieser Stelle weg, um nicht weiter zu verwirren).<\/p>\n<p>Sind auch keine erben zweiter Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte Erbe des ganzen Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Mit dem hier dargestellten Wissen kann der geneigte Leser jetzt den Erbfall von Tante Erna l\u00f6sen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Erna wird zu ihrem himmlischen Sch\u00f6pfer gerufen und kann ihre 1000 Apple-Aktien nicht mitnehmen. In Ihrer Wohnung findet sich ein maschinengeschriebenes Schreiben:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;Letzter Wille: Mein Verm\u00f6gen geht an meine Gro\u00dfnichte Berta. Sie war immer nett zu mir.&#8220;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das Schreiben ist handschriftlich von Tante Erna unterzeichnet.Ort und Datum sind nicht angegeben, ein sonstiges Testament besteht nicht.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ihr Ehemann, der sich\u00a0 gerade eine Woche zuvor von Erna getrennt hat und ausgezogen ist, behauptet, dass er Alleinerbe ist, da Sie ja in Zugewinngemeinschaft leben. Der Neffe Erich, der einzige Sohn von Ernas bereits verstorbenen einzigem Bruder Erhardt m\u00f6chte auch was erben. Hat Erich einen\u00a0 Anspruch auf das Erbe ? Was kann er beanspruchen ?<\/p>\n<p>Antworten werden gerne im Rahmen der Kommentare angenommen !<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung von Mandanten sind wir immer wieder \u00fcberrascht, wie wenig die Grunds\u00e4tze des deutschen Erbrechts bekannt sind. Oftmals sa\u00dfen vermeintliche &#8222;Alleinerben&#8220; (oft die Ehegatten) in unserer Kanzlei und behaupteten &#8222;Alles meins&#8220;, w\u00e4hrend sie tats\u00e4chlich nur zu<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[294],"tags":[288,289,290,291,292,293,295,296,297,129,298,299,300,301],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/328"}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=328"}],"version-history":[{"count":0,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/328\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=328"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=328"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=328"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}