{"id":510,"date":"2012-11-14T13:04:19","date_gmt":"2012-11-14T11:04:19","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=510"},"modified":"2012-11-14T13:04:19","modified_gmt":"2012-11-14T11:04:19","slug":"filesharing-klagen-der-rechteinhaber","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/filesharing-klagen-der-rechteinhaber\/","title":{"rendered":"Filesharing Klagen der Rechteinhaber ?"},"content":{"rendered":"<p>Die Kollegen vom <a title=\"Klage der Rechtsanw\u00e4lte Rasch\" href=\"http:\/\/www.infodocc.info\/abgemahnte-und-anwaelte-sind-verzweifelt-rasch-rechtsanwaelte-klagen-ja-doch\/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=abgemahnte-und-anwaelte-sind-verzweifelt-rasch-rechtsanwaelte-klagen-ja-doch\">infodocc Blog<\/a> berichteten gestern \u00fcber die angeblich auch unter Rechtsanw\u00e4lten weit verbreitete Meinung, dass die Rechtsanw\u00e4lte Rasch aus Hamburg, die vornehmlich Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertreten, nicht klagen w\u00fcrden. Ich staune, dass Rechtsanw\u00e4lte eine so fehlerhafte Meinung gegen\u00fcber den Mandanten \u00e4u\u00dfern, denn woher sollten all die <a title=\"OLD D\u00fcsseldorf \" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2011\/I_20_W_132_11beschluss20111114.html\">Entscheidungen zum Filesharing <\/a>kommen, wenn keiner der beteiligten Rechtsanw\u00e4lte klagen w\u00fcrde ?<\/p>\n<p>Was man allerdings differenziert betrachten sollte sind die Erfolgschancen der Rechteinhaber f\u00fcr entsprechende Klagen. Dies kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an, allerdings ist in letzter Zeit eine gewisse Tendenz der Gerichte festzustellen derartige Klagen nicht immer einfach &#8222;durchzuwinken&#8220;, sondern diese vielmehr bei von mehreren Personen genutzten Internetzug\u00e4ngen\u00a0 an der f\u00fcr Rechteinhaber \u00e4u\u00dferst schwierig nachweisbaren Schwelle des Nachweises\u00a0\u00a0 der T\u00e4terschaft bzw St\u00f6rereigenschaft abzuweisen. Insbesondere dann, wenn der\u00a0 Anschlussinhaber den Internetzugang auch dem Ehegatten zur Verf\u00fcgung stellt:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine der ersten Entscheidungen dazu hat das OLG K\u00f6ln \u00a0 bereits im M\u00e4rz 2011 im Rahmen eines PKH-Verfahrens erlassen (siehe <a title=\"Beschluss des OLG K\u00f6ln in MIR 2011\/Dok033\" href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/pdf\/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 24.3.2011 AZ: 6 W 42\/11<\/a>). Wesentlicher Inhalt der Entscheidung ist, dass die Tatsache der Inhaberschaft eines Internetzugangs lediglich ein Anscheinsbeweis f\u00fcr die T\u00e4ter- bzw St\u00f6rereigenschaft ist. Folge des Anscheinsbeweises ist jedoch, dass der Anschlussinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Vorg\u00e4nge die in seinem Ausschlie\u00dflichen Einflussbereich liegen hat. Diese sekund\u00e4re Darlegungslast ist aber dann ersch\u00fcttert, wenn<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a0 &#8222;Umst\u00e4nde feststehen, aus denen sich die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen Geschehensablaufs (Alleint\u00e4terschaft eines anderen Nutzers) ergibt. Daf\u00fcr wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa sein Ehegatte) selbst\u00e4ndig auf den Internetanschluss zugreifen k\u00f6nnen&#8220; (siehe <a title=\"Beschluss des OLG K\u00f6ln in MIR 2011\/Dok033\" href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/pdf\/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 24.3.2011 AZ: 6 W 42\/11<\/a>)<\/p>\n<p>Dies bedeutet, dass sich der Anschlussinhaber hinsichtlich der T\u00e4terschaft dann entlasten kann, wenn er Nachweisen kann, dass noch ein Dritter \u00fcber seinen Internetzugang Zugriff auf das Internet hatte.<\/p>\n<p>Hinischtlich der St\u00f6rereigenschaft des Anschlussinhabers\u00a0 hat sich das OLG K\u00f6ln in diesem Beschluss nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm hat sich in einem Beschlu\u00df vom 27.10.2011 (<a title=\"Beschluss des OLG Hamm \" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2011\/I_22_W_82_11beschluss20111027.html\" target=\"_blank\">OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 AZ: I-22 W 82\/11<\/a>) der Meinung des OLG K\u00f6ln hinsichtlich des Nachweises der T\u00e4terschaft angeschlossen.Das OLG Hamm f\u00fchrte weiter aus, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sekund\u00e4ren\u00a0 Darlegungslast aber keine Pflicht habe, selbst\u00e4ndig nachzuforschen, wer die Rechtsverletzung begangen hab. \u00a0 Allerdings sei die St\u00f6rereigenschaft des Anschlussinhabers wohl weiterhin gegeben.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln ging dann in einer Entscheidung vom 16.5.2012 (<a title=\"Urteil des OLG K\u00f6ln\" href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=2400\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.5.2012, AZ: 6 U 239\/11<\/a>) \u00a0 wieder einen kleinen Schritt weiter und stellte Fest, dass auch eine St\u00f6rerhaftung unter Eheleuten nicht bestehe da der Anschlussinhaber keine Pflicht hat, seinen Ehegatten ohne besonderen Anlass hinsichtlich seines &#8222;Internetverhaltens&#8220; zu kontrollieren oder zu \u00fcberpr\u00fcfen:<\/p>\n<p id=\"subtitel\" style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;Die vom Internet-Anschlussinhaber seinem Ehegatten einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, das Telefon oder das Internet unbeaufsichtigt f\u00fcr eigene Zwecke &#8211; und damit unter Umst\u00e4nden auch f\u00fcr unerlaubte Handlungen &#8211; zu nutzen, stellt kein relevantes gefahrerh\u00f6hendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten dar.&#8220;(<a title=\"Urteil des OLG K\u00f6ln\" href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=2400\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln, Urteil vom 16.5.2012, AZ: 6 U 239\/11<\/a>)<\/p>\n<p>Allerdings wird bei dieser Entscheidung zwischen den Pr\u00fcf- und Kontrollpfl\u00f6ichten von Eltern und Ehgegatten differenziert, grob gesagt haben Eltern nach der Ansicht des OLG K\u00f6ln bei Internetzug\u00e4ngen eine <a title=\"Besprechung des Urteils des OLG K\u00f6ln zur Kontrollpflicht der Eltern \" href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=127\" target=\"_blank\">gesteigerte Pr\u00fcf- und Kontrollpflicht (siehe etwa Urteil des OLG K\u00f6n vom 23.12.2009, AZ: 6 U 101\/09)<\/a>, Ehegatten aber nicht.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einer Entscheidung vom 25.5.2012 (<a title=\"AG Frankfurt aM \u00fcber Damm Legal\" href=\"http:\/\/www.damm-legal.de\/ag-frankfurt-am-filesharing-anschlussinhaber-muss-seinen-ehepartner-nicht-ueberwachen\" target=\"_blank\">AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.5.2012\u00a0 AZ: 32 C 157\/12<\/a>) der Meinung des OLG K\u00f6ln ebenfalls angeschlossen und\u00a0 dies sogar dahingehend minimal erweitert, dass auch Anhaltspunkte f\u00fcr eine vorherige Rechtsverletzung (in diesem Fall eine vorherige Abmahnugn wegen einer anderen Rechtsverletzung) unter Ehegatten keine erweiterte Pr\u00fcfpflicht begr\u00fcndet, da der Internetanschluss zu den gemeinsamen Gesch\u00e4ften zur Deckung\u00a0 des Lebensbedarfes geh\u00f6rt (<a title=\"\u00a7 1357 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1357.html\" target=\"_blank\">\u00a7 1357 BGB<\/a>) und eine Pr\u00fcfpflicht des jeweils anderen damit unvereinbar ist.<\/p>\n<p>In einer weiteren Entscheidung des LG K\u00f6ln vom 11.9.2012 hatte das Gericht den Fall zu entscheiden, dass sowohl Kinder als auch Ehegatte mit dem\u00a0 Anschlussinhaber den Internetanschluss teilten (<a title=\"Urteil des LG K\u00f6ln \" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2012\/33_O_353_11_Urteil_20120911.html\" target=\"_blank\">LG K\u00f6ln, Urteil vom 11.9.2012 AZ: 33 O 353\/11<\/a>). Hier hat die Kammer ebenfalls einen Anspruch aus T\u00e4ter- oder St\u00f6rerhaftung verneint, da\u00a0 der Kl\u00e4ger &#8211; hier ein Computerspielhersteller &#8211; nicht nachweisen konnte, wer die Datei der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht habe. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass zwar eine erh\u00f6hte Pr\u00fcfpflicht gegen\u00fcber den minderj\u00e4hrigen Kindern bestehe, allerdings muss ein Versto\u00df hiergegen kausal f\u00fcr die Rechtsverletzung sein und dargelegt werden. Daf\u00fcr ist der Kl\u00e4ger beweisbelastet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine St\u00f6rerhaftung ergibt sich auch nicht daraus, dass \u2013 anders als in dem vom OLG K\u00f6ln zu entscheidenden Fall &#8211; auch die Kinder des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Zwar bestehen hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch Kinder \u2013 jedenfalls, wenn diese noch minderj\u00e4hrig sind &#8211; Pr\u00fcf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zu einer Haftung als St\u00f6rer f\u00fchren kann. <span style=\"text-decoration: underline;\">Im vorliegenden Fall kann jedoch (&#8230;) nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung solcher Pr\u00fcfpflichten gegen\u00fcber den Kindern des Beklagten f\u00fcr die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden w\u00e4re. Auch dann k\u00f6nnte n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht durch die Kinder, sondern durch die Ehefrau des Beklagten \u2013 der gegen\u00fcber Pr\u00fcfpflichten aber gar nicht bestanden \u2013 erfolgt w\u00e4ren. (<a title=\"Urteil des LG K\u00f6ln \" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2012\/33_O_353_11_Urteil_20120911.html\" target=\"_blank\">LG K\u00f6ln, Urteil vom 11.9.2012 AZ: 33 O 353\/11<\/a>)<\/span><\/p>\n<p>Wenn also auch der Ehepartner theoretisch der &#8222;T\u00e4ter&#8220; sein k\u00f6nnte, ist eine St\u00f6rerhaftung nach dem LG K\u00f6ln ebenfalls zu verneinen.<\/p>\n<p>Aus den oben genannten Gr\u00fcnden haben derzeit Familien bei m\u00f6glichen Filesharing Klagen gegen den Anschlussinhaber &#8211; zumindest vor Gerichten in NRW &#8211; &#8222;gute Karten&#8220;, muss doch der Rechteinhaber die T\u00e4terschaft und\/oder die St\u00f6rereigenschaft nachweisen. Auch im allgemeinen sind die Erfolgsaussichten zumindest hinsichtlich der Abwehr von Schadensersatzforderungen gar nicht schlecht, da f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Schadensersatzanspruches die &#8222;St\u00f6rereigenschaft&#8220; nicht ausreicht.Es bleibt abzuwarten ob sich auch andere Oberlandesgerichte und der BGH sich dieser Argumentation anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Rechtsklarheit zu diesen und vielen anderen Fragen des Filesharings wird hoffentlich durch das Urteil des BGH in dem derzeit anh\u00e4ngigen Verfahren &#8222;<a title=\"Dejure.org\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2074\/12\">I ZR 74\/12<\/a>&#8220;\u00a0 (dessen m\u00fcdliche Verhandlung morgen, am 15.11.2012 ansteht) erreicht werden.<\/p>\n<p>Dann wird sich auch zeigen, ob nun tats\u00e4chlich eine Klagewelle erfolgt, wie von manchen angesichts der ausstehenden Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Abmahnungen des Jahres 2009 bef\u00fcrchtet, ober ob es nur bei den Drohungen bleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kollegen vom infodocc Blog berichteten gestern \u00fcber die angeblich auch unter Rechtsanw\u00e4lten weit verbreitete Meinung, dass die Rechtsanw\u00e4lte Rasch aus Hamburg, die vornehmlich Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertreten, nicht klagen w\u00fcrden. 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