{"id":629,"date":"2014-01-06T22:27:59","date_gmt":"2014-01-06T20:27:59","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=629"},"modified":"2014-01-06T22:27:59","modified_gmt":"2014-01-06T20:27:59","slug":"die-zulaessigkeit-der-videoueberwachung-bei-privatgrundstuecken","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/die-zulaessigkeit-der-videoueberwachung-bei-privatgrundstuecken\/","title":{"rendered":"Die Zul\u00e4ssigkeit der Video\u00fcberwachung bei Privatgrundst\u00fccken"},"content":{"rendered":"<p>Videokameras zur \u00dcberwachung von Haus und Hof kann man mittlerweile in jedem gr\u00f6\u00dferen Supermarkt erwerben. Auch f\u00fcr die Installation ist ein Zeiten von W-Lan kein \u00fcberragendes Wissen mehr notwendig.<\/p>\n<p>Ganz anders sieht es bei den rechtlichen\u00a0 Grenzen der \u00dcberwachung mit Videokameras und \u00e4hnlichen Einrichtungen aus. Ein kurzer \u00dcberblick:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf jeder auf seinem Grundst\u00fcck machen was er m\u00f6chte, also auch Videokameras installieren. Die Installation von Videokameras wird jedoch dann unzul\u00e4ssig, wenn durch die Aufnahmen die Rechte Dritter beeintr\u00e4chtigt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn etwa ein \u00f6ffentlicher Weg, die Zuwegung eines anderen Grundst\u00fcckes oder die gemeinsame Zuwegung eines Mehrfamilienhauses\u00a0 durch die Aufnahmen der Videokamera mit &#8222;\u00fcberwacht&#8220; wird.<\/p>\n<p>Bemerkt ein Dritter, dass die Videokamera nicht nur das private Grundst\u00fcck \u00fcberwacht, kann dieser unter Umst\u00e4nden die Unterlassung der Aufnahme gerichtlich durchsetzen.<\/p>\n<p>Aspruchsgrundlage f\u00fcr die Unterlassung ist<a title=\"\u00a7 823 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__823.html\"> \u00a7 823 BGB<\/a> in Verbindung mit<a title=\"\u00a7 1004 BGB\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1004.html\"> \u00a7 1004 BGB\u00a0 (in analoger Anwendung).<\/a><\/p>\n<p>Rechtsgut ist dabei das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht,\u00a0 der Aufgenommene muss es nicht dulden, dass ein anderer Videoaufnahmen fertigt, selbst wenn diese nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen sind (siehe BGH, Urteil vom 25.4.1994, AZ VI ZR 272\/94) . Ob tats\u00e4chlich durch die Videoaufnahme ein Eingriff\u00a0 darstellt, ist dabei<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">nur unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich gesch\u00fctzten Positionen der Beteiligten ber\u00fccksichtigenden G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung zu beantworten\u00a0 (Senatsurteil vom 25. April 1995 &#8211; VI ZR 272\/94 &#8211; VersR 1995, 841 ff.)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine Video\u00fcberwachung greift in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Auspr\u00e4gung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers\u00f6nliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung pers\u00f6nlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Video\u00fcberwachung auf einem Privatgrundst\u00fcck muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende \u00f6ffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundst\u00fccke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 &#8211; VI ZR 272\/94 &#8211; aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG N\u00fcrtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen \u00fcberwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abw\u00e4gung bejaht werden kann.<br \/>\n(BGH, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2010 \u2013 VI ZR 176\/09 \u2013, juris)<\/p>\n<p>Eine Videoaufnahme, die auch Bereiche au\u00dferhalb des Grundst\u00fcckes aufnimmt, ist daher in den meisten F\u00e4llen unzul\u00e4ssig, auch wenn es sicherlich Bereiche gibt, in denen eine solche Video\u00fcberwachung zul\u00e4ssig ist. Als Hauptargument wird im Rahmen derartiger Verfahren oft der Schutz vor Einbr\u00fcchen genannt, allerdings f\u00fchrt eine derartige Argumentation selten zum Erfolg. Die Videokamera dient insoweit lediglich der Abschreckung von Einbrechern, einen aktiven Schutz bietet die Kamera nicht. Dar\u00fcber hinaus ist die Erforderlichkeit der \u00dcberwachung von Teilen au\u00dferhalb des Grundst\u00fcckes nicht gegeben, es w\u00e4re im Rahmen der oben genannten G\u00fcterabw\u00e4gung ebefalls m\u00f6glich, die Abschreckung zu erreichen, ohne Bereiche au\u00dferhalb des eigenen Grundst\u00fccks zu filmen.<\/p>\n<p>Noch komplizierter wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Grundst\u00fcck um eine Wohnungseigent\u00fcmeranlage nach dem <a title=\"WEG\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bundesrecht\/woeigg\/gesamt.pdf\">Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<\/a> handelt. In diesem Fall kann der Wohnungseigent\u00fcmer nur dann eine Kamera ohne die Zustimmung der Miteigent\u00fcmer anbringen, wenn diese weder eine bauliche Ver\u00e4nderung im Sinne des <a title=\"\u00a7 22 WEG\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/woeigg\/__22.html\">\u00a7 22 WEG <\/a>darstellen, noch auf die Sodernutzungsfl\u00e4chen oder Gemeinschaftsfl\u00e4chen der WEG gerichtet sind.<\/p>\n<p>Faktisch ist daher eine Videokamera im Au\u00dfenbereich einer WEG nur durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Eigent\u00fcmerversammlung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kanzlei Mielke Koy Butenberg hat k\u00fcrzlich ein Verfahren eines WEG Eigent\u00fcmers gegen den Mieter einer anderen WEG Einheit gef\u00fchrt, der mittels Videokamera die Zuwegung zu dieser Einheit \u00fcberwacht hat. Da auf der Videoaufnahme ein Teil des Gemeinschaftseigentums erkennbar war, wurde der Eigent\u00fcmer zur Unterlassung verurteilt, unabh\u00e4ngig von der Tatsache, dass sich der Mieter mit dem Argument des &#8222;Einbruchsschutzes&#8220; verteidigte.<\/p>\n<p>Soweit die Videokameras auch den \u00f6ffentlichen Gehweg \u00fcberwachen, besteht neben der Gefahr der zivilrechtlichen Klage auch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme durch \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden. Denn die \u00dcberwachung ist nur gem\u00e4\u00df <a title=\"\u00a7 6b BDSG\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bdsg_1990\/__6b.html\">\u00a7 6b BundesdatenschutzGesetz<\/a> zul\u00e4ssig, wenn Sie zur \u00dcberwachung von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen R\u00e4umen dient, die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 6b Abs 1 BDSG erf\u00fcllt sind\u00a0 und keine dauerhafte Speicherung der Aufnahmen erfolgt. All dies d\u00fcrfte bei Privateigentum eher selten der Fall sein, so dass auch der Staat gegen unzul\u00e4ssig Aufnahmen vorgehen kann.<\/p>\n<p>Bevor daher die g\u00fcnstig erworbenen \u00dcberwacherungskameras angebracht werden sollte man sich fragen was und wie man die Anlage nutzen will, denn sonst wird die \u00dcberwachung trotz billiger Technik zu einer teuren Angelegenheit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anwaltskanzlei Mielke Koy Butenberg unterst\u00fctzt Mieter und Eigent\u00fcmer bei der Abwehr rechtwidriger Video\u00fcberwachung und ber\u00e4t Eigent\u00fcmer und Mieter beim rechtskonformen Einsatz von \u00dcberwachungsanlagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Videokameras zur \u00dcberwachung von Haus und Hof kann man mittlerweile in jedem gr\u00f6\u00dferen Supermarkt erwerben. Auch f\u00fcr die Installation ist ein Zeiten von W-Lan kein \u00fcberragendes Wissen mehr notwendig. 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