{"id":720,"date":"2016-01-08T23:11:37","date_gmt":"2016-01-08T21:11:37","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=720"},"modified":"2016-01-08T23:11:37","modified_gmt":"2016-01-08T21:11:37","slug":"die-vermeidungsstrategie-der-banken-zum-widerrufsrecht-der-langsame-tod-des-widerruf-jokers","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/die-vermeidungsstrategie-der-banken-zum-widerrufsrecht-der-langsame-tod-des-widerruf-jokers\/","title":{"rendered":"Die Vermeidungsstrategie der Banken zum Widerrufsrecht &#8211; Der langsame Tod des Widerruf-Jokers"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Nachdem der BGH letztes Jahr die <a href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=671\">Bearbeitungsgeb\u00fchren<\/a> &#8222;kassiert&#8220; hatte, haben sich die Banken bei dem kritischem Thema Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und Widerruf von Darlehensvertr\u00e4gen offenkundig eine andere Strategie zugelegt. Diese Strategie l\u00e4sst sich mit einfachen Worten umschreiben:&#8220;K\u00e4mpfen bis zum OLG &#8211; beim BGH einknicken und das Problem \u00fcber die Gesetzgebung l\u00f6sen&#8220;<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: justify;\">Inhaltlich geht es um folgendes Problem:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__495.html\" target=\"_blank\">\u00a7 495 BGB<\/a>\u00a0 sind die Banken verpflichtet, bei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen den Verbraucher \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Widerrufs zu informieren. Diese Widerrufsbelehrung &#8211; welche als Musterbelehrung vorlag &#8211; wurde von vielen Banken insbesondere im Zeitraum 2000-2010 ver\u00e4ndert. Der BGH hatte dann aber &#8211; Anfangs im Bankenbereich wenig beachtet &#8211;<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=54533&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\"> mit Urteil vom 1.10.2010, AZ VIII ZR 82\/10<\/a> &#8211; festgestellt, dass insbesondere die Formulierung aus der Musterbelehrung\u00a0 &#8222;Die Frist beginnt fr\u00fchstens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220; zu einer unwirksamen Belehrung f\u00fchrt, wenn die Musterbelehrung inhaltlich\u00a0 ver\u00e4ndert wurde.\u00a0 Damit waren mit einem Schlage alle Darlehenswiderrufsbelehrungen die von der Musterbelehrung abwichen, unwirksam. Folge einer unwirksamen Darlehensbelehrung ist, dass das Widerrufsrecht weiterhin besteht, auch wenn die Darlehenssumme ausgezahlt wurde oder die R\u00fcckzahlung des Darlehens bereits erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Angesichts der seit dem Jahre 2000 kontinuierlich fallenden Zinsen, insbesondere f\u00fcr Hypothekendarlehen, sind die Banken nun in Schwierigkeiten, da einerseits\u00a0 die Verbraucher durch einen einfachen Widerruf die meist langfristig abgeschlossenen Zinsbindungen aufheben und zu wesentlich g\u00fcnstigeren Konditionen einen neuen Darlehensvertrag mit einer anderen Bank abschlie\u00dfen k\u00f6nnen (sogenannter Widerrufs-Joker) und andererseits bei bereits vorzeitig beendeten Vertr\u00e4gen &#8211;\u00a0 etwa bei einem Hausverkauf &#8211;\u00a0 unter bestimmten Umst\u00e4nden die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders als bei den Bearbeitungsgeb\u00fchren, die sich meist im niedrigen 3-4 stelligen Euro-Bereich bewegten, k\u00f6nnen hier schnell 5 stellige Euro-Betr\u00e4ge pro Vertrag erreicht werden. Ein Milliardenrisiko f\u00fcr die Banken, insbesondere wenn der Bundesgerichtshof eine f\u00fcr die Instanzgerichte bindende Entscheidung f\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Banken haben sich also dazu entschieden, in den meisten F\u00e4llen\u00a0 einen Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu akzeptieren. Meist wird damit argumentiert, dass einerseits ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung besteht, die auch kleine \u00c4nderungen mit umfasst, andererseits\u00a0 das Widerrufsrecht nach mehreren Jahren und insbesondere nach Beendigung und R\u00fcckzahlung des Darlehens verwirkt sei. Auch sei die Aus\u00fcbung des Widerrufrechts zum Zwecke der Zinsersparnis rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In den\u00a0 vergangenen Jahren gab es daher\u00a0 nun in vielen OLG Bezirken Gerichtsverfahren \u00fcber 2 Instanzen zu der oben genannten Problematik. Wie es in der Juristerei nun mal so ist kam es trotz \u00e4hnlicher Sachverhalte zu verschiedensten Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte. Einige hielten eine Verwirkung f\u00fcr gegeben (etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AZ: 13 U 73\/13) andere nicht (etwa OLG\u00a0 Stuttgart AZ 17 U 202\/14). Die Revision zum BGH wurde in den meisten F\u00e4llen zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die erste Verhandlung zu der Problematik stand beim BGH am 23.6.2015 an (AZ XI ZR 154\/14), es wurde erwartet, dass der BGH das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts kippt und eine Grundsatzentscheidung zu dem Haupteinwand der Banken, der Verwirkung des Widerrufrechts, f\u00e4llt. \u00dcberraschenderweise zog der Verbraucher kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung die Revision zur\u00fcck, da er sich mit der Bank geeinigt hatte. Das Angebot der Bank\u00a0 muss sehr gut gewesen sein, hatten doch im vorhinein andere, mit \u00e4hnlichen Verfahren befasste Anw\u00e4lte angeboten, das Prozesskostenrisiko der Revision zu \u00fcbernehmen.\u00a0 Hier haben die Banken eine erste Entscheidung des\u00a0 BGH verhindert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 15.12.2015 stand nun wiederum eine BGH Entscheidung an (BGH, AZ: XI ZR 180\/15), wiederum ging es um die Verwirkung von Widerrufsrechten auf Grund einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az 13 U 87\/14). Und auch hier kam kurz vor dem Termin die Mitteilung, dass sich die Parteien geeinigt h\u00e4tten und der Revisionsf\u00fchrer &#8211; der Verbraucher &#8211; die Revision zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beide Vergleiche zeigen deutlich, dass\u00a0 die Bank, die in den Vorinstanzen Erfolg hatte, eine abweichende Entscheidung des BGH f\u00fcrchtete.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings erscheint es so, dass Angesichts der Vielzahl der weiter zugelassenen Revisionen es nur eine Frage der Zeit ist, bis der BGH\u00a0 \u00fcber die offenen Fragen entscheidet. Die Verj\u00e4hrung zumindest der Anspr\u00fcche auf Erstattung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung d\u00fcrfte im Falle einer Entscheidung des BGH im Sinne der Verbraucher auch\u00a0 nach hinten verschoben werden (<a href=\"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=671\">siehe dazu den Beitrag zum Thema Bearbeitungsgeb\u00fchr<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist die Strategie der Banken also nur eine Verschiebung der Risiken auf einen sp\u00e4teren Zeitraum ??<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Offensichtlich nicht, den die Lobbyisten haben im Hintergrund gute Arbeit geleistet. Es gibt einen aktuellen Regierungsentwurf zur &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Bibliothek\/Gesetzesmaterialien\/18_wp\/Wohnimmobilienkreditrl\/rege.pdf?__blob=publicationFile\" target=\"_blank\">Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie<\/a>&#8222;. Dort wird f\u00fcr \u00a7 495 BGB\u00a0 geregelt, dass zuk\u00fcnftig das Widerrufsrecht sp\u00e4testens 1 Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Darlehensvertrages erlischt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das bisher unbegrenzte Widerrufsrecht f\u00fcr Altvertr\u00e4ge soll nach diesem Entwurf\u00a0 zum 21.6.2016 enden. <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Banken m\u00fcssen also nur ein BGH Urteil bis zum 21.6.2016 verhindern (obwohl diese Regelung im Gesetzgebungsverfahren kritisiert wurde siehe<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/blob\/391616\/94e7d2d327f4d0d48ed9ef6adc2c063a\/knops-data.pdf\" target=\"_blank\"> Gutachten Prof Knops<\/a>). Das bedeutet f\u00fcr die Banken nur noch 2-3 Vergleiche, danach m\u00fcssen Sie nur noch die bis dahin erfolgten Widerrufe &#8222;abarbeiten&#8220;. Und solange kein BGH Urteil in der Welt ist, werden erheblich weniger Verbraucher angesichts der Rechtslage ihr Widerrufsrecht aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer sich also mit dem Gedanken tr\u00e4gt, den &#8222;Widerrufs-Joker&#8220; auszu\u00fcben, sollte dies bis sp\u00e4testens Juni 2016 angehen und den Widerruf bis sp\u00e4testens zum 20.6.2016 gegen\u00fcber der finanzierenden Bank ausge\u00fcbt haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">______________________________________________________________________________<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kanzlei Mielke Koy Butenberg ber\u00e4t\u00a0 Sie auch in allen Fragen des Bankenrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">G\u00fcnther Koy<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Rechtsanwalt<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der BGH letztes Jahr die Bearbeitungsgeb\u00fchren &#8222;kassiert&#8220; hatte, haben sich die Banken bei dem kritischem Thema Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und Widerruf von Darlehensvertr\u00e4gen offenkundig eine andere Strategie zugelegt. 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