{"id":733,"date":"2009-10-10T17:13:11","date_gmt":"2009-10-10T15:13:11","guid":{"rendered":"http:\/\/mkb-rechtsanwaelte.de\/blog\/wordpress\/?p=75"},"modified":"2009-10-10T17:13:11","modified_gmt":"2009-10-10T15:13:11","slug":"mkb-klart-auf-erlauterungen-zur-konstruktion-des-urheberrechtes","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.mk-rechtsanwaelte.de\/mk\/mkb-klart-auf-erlauterungen-zur-konstruktion-des-urheberrechtes\/","title":{"rendered":"MKB kl\u00e4rt auf: Erl\u00e4uterungen zur Konstruktion des Urheberrechtes"},"content":{"rendered":"<p>Das Urheberrecht ist durch das Internet allgegenw\u00e4rtig im Alltag: Es vergeht kein Tag, in denen nicht in Presse und Userforen nicht von Abmahnungen, Raubkopien oder anderen Urheberrechtsverletzungen die Rede ist. Die Begrifflichkeiten gehen dabei wild durcheinander, so dass es einem Juristen nur die Fu\u00dfn\u00e4gel kr\u00e4useln kann. Oftmals muss dem Mandanten im Rahmen der Erstberatung erstmal ein kurzer Abriss der Prinzipien dieses Recht der immateriellen G\u00fcter abgegeben werden. Wir m\u00f6chten versuchen die Begrifflichkeiten ein wenig zu erkl\u00e4ren:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Zentrale Begriffe des Urheberrechtes sind der das Werk (1), der Urheber (2), das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht (3), die Verwertungsrechte (4) sowie die Nutzungsrecht (5).<\/p>\n<p><strong>1. Das Werk<\/strong><\/p>\n<p>Nach <a title=\"Das urheberrechtliche Werk\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__2.html\" target=\"_blank\">\u00a7 2 Absatz 2 UrheberGesetz<\/a> (im weiteren UrhG) sind urheberrechtsf\u00e4hige Werke nur pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen. Welche pers\u00f6nlichen geistigen Sch\u00f6pfungen unter das Urheberrecht fallen wird in \u00a7 2 Absatz1 erl\u00e4utert:<\/p>\n<dl>\n<dd>\n<div>Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>Werke der Musik;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>pantomimische Werke einschlie\u00dflich der Werke der Tanzkunst;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>Werke der bildenden K\u00fcnste einschlie\u00dflich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entw\u00fcrfe solcher Werke;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>Lichtbildwerke einschlie\u00dflich der Werke, die \u00e4hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>Filmwerke einschlie\u00dflich der Werke, die \u00e4hnlich wie Filmwerke geschaffen werden;<\/div>\n<\/dd>\n<dd>\n<div>Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl\u00e4ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.<\/div>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<p>Hier f\u00e4ngt das Problem schon an: Was ist unter die doch recht schwammigen Definitionen zu ordnen, was nicht ? Ist ein Stadtplan ein urheberrechtliches Werk ? (Die Rechtsprechung sagt ja) Ist ein Logo bereits als Werk der bildende K\u00fcnste einzuordnen ? (Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich) Kann ein Stuhl urheberrechtlichen Schutz erlangen, etwa als Werk der angewandten Kunst ? (Es kommt darauf an)<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat f\u00fcr eine Einordnung die Definition der &#8222;<a title=\"Wikipedia: Kleine M\u00fcnze\" href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Kleine_M%C3%BCnze\" target=\"_blank\">kleinen M\u00fcnze<\/a>&#8220; als unterste Grenze eingef\u00fcgt. Die Einordnung eines Werkes als urheberrechtsf\u00e4higes Werk ist oftmals ein Hauptstreitpunkt in derartigen Verfahren.<\/p>\n<p>Aus der Definition ist aber schon ersichtlich, was nicht urheberrechtsf\u00e4hig sein kann: Eine Maschine, ein Verfahren etwas herzustellen (beides f\u00e4llt unter das <a title=\"Patent Gesetz\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/patg\/BJNR201170936.html\" target=\"_blank\">Patentrecht<\/a>) oder das Design eines Gegenstandes (dies ist das <a title=\"GeschmacksmusterGesetz\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/geschmmg_2004\/index.html\" target=\"_blank\">Geschmacksmusterrecht<\/a>).<\/p>\n<p><strong>2. Der Urheber<\/strong><\/p>\n<p>Der Urheber ist immer der <a title=\"Urheber\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__7.html\" target=\"_blank\">Sch\u00f6pfer des Werkes<\/a>. Dies kann eine Person alleine oder mehrere Personen &#8211; dann als <a title=\"Miturheber\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__8.html\" target=\"_blank\">Miturheber <\/a>&#8211; zusammen sein. Die Miturheber k\u00f6nnen nur gemeinschaftlich \u00fcber ein Werk bestimmen. Der Urheber kann seinen Status als Urheber nicht \u00fcbertragen. Er bleibt immer Urheber. Er kann lediglich die Nutzungsrechte an einem Werk \u00fcbertragen.\u00a0 Auch der Urheber in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis ist Urheber des Werkes, wenn auch die Nutzungsrechte mehr oder minder\u00a0 automatisch (je nach Arbeitsvertrag)\u00a0 auf den Arbeitgeber \u00fcbergehen.<\/p>\n<p><strong>3. Das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Erschaffen eines <a title=\"Das urheberrechtliche Werk\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000301377\" target=\"_blank\">urheberrechtlichen Werkes<\/a> entstehen auch gleichzeitig die sogenannten <a title=\"Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechte\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000701377\" target=\"_blank\">Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a>. Diese Rechte sind h\u00f6chstpers\u00f6nlich, das heisst diese k\u00f6nnen auch nicht auf andere \u00fcbertragen werden. Es ist daher aus juristischer Sicht schlicht und einfach Falsch, wenn auf Internetseiten, in Schrifts\u00e4tzen oder Tageszeitungen von der \u00dcbertragung der Urheberrechte gesprochen wird. Zu den Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechten geh\u00f6rt das <a title=\"Ver\u00f6ffentlichungsrecht\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__12.html\" target=\"_blank\">Ver\u00f6ffentlichungsrecht<\/a> (\u00a7 12 UrhG), das Recht zur <a title=\"Urheberbenennung\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__13.html\" target=\"_blank\">Urheberrechtsbenennung<\/a> (\u00a7 13 UrhG) und das Recht <a title=\"Untersagungsrecht f\u00fcr Entstellungen\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__14.html\" target=\"_blank\">Entstellungen zu verbieten<\/a> (\u00a7 14 UrhG).<\/p>\n<p><strong>4.\u00a0 Die Verwertungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>In den <a title=\"Verwertungsrechte\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000801377\" target=\"_blank\">\u00a7 15ff UrhG<\/a> wird gergelt, auf welche Weise ein urheberrechtliches Werk verwertet werden kann,\u00a0 etwa durch <a title=\"Vervielf\u00e4ltigungsrecht\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__16.html\" target=\"_blank\">Vervielf\u00e4ltigung<\/a>, also das Recht eine Kopie des Werkes herzustellen, oder durch <a title=\"Verbreitungsrecht\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__17.html\" target=\"_blank\">Verbreitung<\/a>, also das Recht, das Werk, oder die Kopie des Werkes der \u00d6ffentlichkeit anzubieten (dabei ist es unerheblich ob kostenlos oder kostenpflichtig). Von besonderer Bedeutung ist f\u00fcr das Internet das Recht der <a title=\"\u00d6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__19a.html\" target=\"_blank\">\u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung<\/a> (\u00a7 19a UrhG), die die Verbreitung von urheberrechtlichen Werken \u00fcber das Internet regelt.<\/p>\n<p><strong>5. Nutzungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>Der Urheber kann nun einem anderen das Recht einr\u00e4umen, sein Werk zu nutzen. Dabei kann die Werknutzung auf bestimmte Verwertungsrechte eingeschr\u00e4nkt werden (sogenanntes <a title=\"Einfaches Nutzungsrecht\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__31.html\" target=\"_blank\">einfaches Nutzungsrecht<\/a> \u00a7 31 Abs 2 UrhG)), oder auch alle bekannten Nutzungsarten einschlie\u00dfen. Die Rechtseinr\u00e4umung kann sogar soweit f\u00fchren, dass der Urheber nicht mehr das eigene Werk nutzen darf (<a title=\"Ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht\" href=\"http:\/\/gesetze.juris.de\/urhg\/__31.html\" target=\"_blank\">ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht<\/a> \u00a7 31 Abs. 3 UrhG). In diesem Bereich spielt sich nun der wesentliche Teil der urheberrehtlichen Verfahren ab, oftmals ist streitig, welche Rechte \u00fcbertragen wurden und welche Rechte beim Urheber verbleiben.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterung: Typische urheberrechtsverletzung im Internet:<\/strong><\/p>\n<p>Die typische Verletzungshandlung im Internet ist die Verbreitung eines Werkes (etwa Musikdatei, Film oder eingescanntes Buch) ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Es kommt also nicht auf die Zustimmung des Urhebers, sondern auf die Zustimmung des Rechteinhabers an.\u00a0 Dies ist, um bei den obigen Beispielen zu bleiben, so gut wie immer der Musikkonzern, der Verleih oder der Verlag. Diese Rechteinhaber sind es nun, die die entsprechenden Verletzungen durch entsprechende Abmahnungen und Gerichtsverfahren verfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urheberrecht ist durch das Internet allgegenw\u00e4rtig im Alltag: Es vergeht kein Tag, in denen nicht in Presse und Userforen nicht von Abmahnungen, Raubkopien oder anderen Urheberrechtsverletzungen die Rede ist. 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