1. Arbeits- Aufenthaltserlaubnis

Bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verfolgen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel unterschiedliche Interessen. Der Arbeitgeber möchte für den zu besetzenden Arbeitsplatz den bestgeeigneten Bewerber einstellen. Er hat daher ein Interesse daran, viele Informationen über den Bewerber zu erhalten. Der Arbeitnehmer möchte hingegen seine Privatsphäre wahren und verhindern, dass der Arbeitgeber Informationen abfragt, die vor allem sein Privatleben und gerade nicht seine Qualifikation, Eignung und Leistungsfähigkeit hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes betreffen.

2. Krankheit und Gesundheitszustand

Fragen nach Krankheiten und dem Gesundheitszustand sind nur sehr eingeschränkt zulässig, nämlich nur dann, wenn die Beantwortung dieser Fragen für den Betrieb oder die übrigen Arbeitnehmer von besonderem Interesse ist. Die Frage nach einer HIV-Infektion beraucht nur dann wahrheitsgemäß beantwortet zu werden, wenn die Beantwortung dieser Frage Einfluss auf die persönliche Eignung des Bewerbers haben könnte, wie beispielsweise in Berufen mit erhöhter Infektionsgefahr für Dritte.

  1. Gewerkschaftszugehörigkeit

Die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit muss ein Bewerber nicht beantworten.

  1. Partei- und Religionszugehörigkeit

 Die  Frage nach einer Partei- oder Religionszugehörigkeit muss ein Bewerber nicht beantworten.

  1. Schwangerschaft

Ebenso muss die Frage nach einer Schwangerschaft nicht beantwortet werden. Eine Offenbarungspflicht von Seiten der Bewerberin besteht ebenfalls nicht.

  1. Schwerbehinderung

Die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist grundsätzlich zulässig und muss auf Nachfrage des Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine selbständige Offenbarungspflicht von Seiten des Bewerbers besteht allerdings regelmäßig nicht.

  1. Vermögensverhältnisse und Pfändungen

Die Frage nach den Vermögensverhältnissen und Pfändungen von Lohnansprüchen in der Vergangenheit darf der Arbeitgeber nur dann stellen, wenn ein Arbeitsplatz zu besetzen ist, der mit weitreichenden Befugnissen und hoher wirtschaftlichen Verantwortung ausgestaltet ist, wie zum Beispiel bei einem Bankier, Kassierer, Finanzbuchhalter, leitender Angestellter