Sind in einem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (bis zum 31.12.2004 5 Arbeitnehmer), so kann der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen und die Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Wichtig ist, dass die Klage bei dem Arbeitsgericht innerhalb von  3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muss.

Nach Ablauf dieser Frist von 3 Wochen ist eine Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich, auch dann nicht wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam war.

Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, da in dem Betrieb nicht mehr als 10 bzw. 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, so kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, wenn sie nämlich gegen Treu und Glauben verstößt. Auch dann kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und zwar auch nur innerhalb der 3 Wochenfrist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beenden und zwar durch einen Aufhebungsvertrag. Zu beachten ist allerdings, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer zu einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit führen kann, da er an der Aufgabe seines Arbeitsplatzes mitgewirkt hat.