Wer zu spät kommt, den bestraft der Richter oder Die Anwesenheitspflicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren

Grundsätzlich darf in Strafverfahren nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, bei Abwesenheit kann keinUrteil ergehen – § 230 StPO. Bei dem „kleinen Bruder“ des Strafverfahrens, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene – dies ist Juristendeutsch für den „Angeklagten“ einer Ordnungswidrigkeit