Die fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung gemäß §§ 543 Abs 1 Satz 2, Abs 3 BGB, 569 BGB ist im Gegensatz zur Kündigung wegen Zahlungsverzug sowohl für den Mieter wie auch den Vermieter möglich. Allerdings ist eine unmittelbare fristlose Kündigung
Risikoberuf: Rechtsanwalt ?
Durch die Tat des „Amok-Rentners“ (Zitat BILD-Zeitung) in Schwalmtal sind am gestrigen Tage im Rahmen eines Ortstermins in einer familienrechtlichen Angelegenheit zwei Kollegen sowie ein Beamter des Kreises Viersen ermordet worden. Mein Mitgefühl und Beileid gilt den Angehörigen und Freunden