In dem von mir geschätzten Blog des Kollegen Hoenig wurde über die mögliche Interessenkollision von Rechtsanwaltskanzleien gesprochen, die Rahmenverträge mit den Rechtsschutzversicherungen abschließen. Der Focus in diesem Bericht lag auf dem Bereich der Interessenkollision auf Seiten des Anwalts. Der Beitrag schloss mit dem Aufruf an die Kammern, die „Verräter vom Hof zu jagen“. Mir stellt sich hier die Frage, ob das Wettbewerbsrecht nicht bereits die Mittel dafür bereitstellt ?

Denn unter Umständen  könnte der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung  durch die „Gebührenermäßigung“ einen Verstoß gegen § 4 Nr 11 UWG iVm § 49b BRAO gebacht werden. Die BRAO ist unproblematisch als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr 11 UWG anzusehen (siehe etwa BGH, Urteil vom 1.6.2006, AZ: I ZR 268/03 – Gebührenvereinbarung II RN 11).

Jetzt müsste eben nur noch ein Verstoß gegen § 49b BRAO vorliegen, und die Abmahnung schreibt sich von selber.

Hier wird es schwierig.

Stellt eine Vereinbarung über die Gebührenreduzierung  einen Verstoß gegen § 49b Absatz 1 BRAO dar ?

Nach § 49b Absatz 1 BRAO ist es unzulässig

„geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.“

Da aber  im Zivilrecht wie im Strafrecht im außergerichtlichen Bereich Rahmengebühren (§ 14 RVG) vorgesehen sind, kann hier ein Verstoß nur anhanden einer konkret nachweisbaren Vereinbarungnachgewiesen werden. Denn ansonsten würde bei jedem Fall die Rechtsschutzversicherung bzw die abgemahnten Rechtsanwälte entgegenhalten, dass immer eine nach dem RVG angemessene Gebühr abgerechnet wurde. Und allen Kollegen sind die seltsamen Gerichtsorakel bekannt, welche die Angemessenheit der Gebühren nach einem geheimen Ritus beschwören, so dass es fraglich erscheint, ob ein Gericht hier eine unangemssene Gebühr feststellt.

Eine Abmahnung nach § 49b BRAO wird nur dann Erfolg haben, wenn  dem Abmahnenden eine konrete Vertragsgestaltung der Rechtsschutzversicherung vorliegt, die schon inhaltlich vorschreibt, dass beispielsweise alle Verfahren (unabhängig von den Kriterien des § 14 Absatz 1 RVG)   mit einer bestimmten Gebühr abzurechnen sind. Es ist also – wie so oft – ein Problem der Beweisbarkeit.

Mir erscheint daher die Vorschrift des § 49b Absatz 3 BRAO erfolgversprechender. Danach ist

„Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig“

Dementsprechend müsste man sich nicht über die Angemessenheit von Gebühren streiten, es müsste lediglich nachgewiesen werden, dass die Rechtsanwaltskanzlei oder die Rechtsschutzversicherung einen Vorteil aus der Vermittlung von Aufrägen zieht. Ein Vorteil im Sinne des § 49b BRAO wird aber enthalten sein, denn sonst würden die Rechtsschutzversicherung ja nicht die schönen Verträge anschließen, wie der Kollege Hoenig es umschreibt.  Aber auch hier benötigt man wiederum einen konkreten Vertrag zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einer Kanzlei als Nachweis.

Aber ich denke, dass es einer Rechtsanwaltskammer doch irgendwie möglich sein sollte, durch eines seiner Mitglieder an einen solchen Vertrag zu gelangen. Ein ausgewiesener Wettbewerbsrechtler (der als „Mann des grünen Bereichs“ sowieso nie mit einer Rechtsschutzversicherung zu tun hat, denn diese versichern bekanntlich keinen gewerblichen Rechtsschutz) könnte sich dann des Problems „der Verräter“ (Zitat des Kollegen Hoenig)  annehmen.   Wobei ich das „Böse“ eher bei den „Anstiftern zum Verrat“ als bei den „Verrätern“ sehe. Denn ein solcher Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung wird sicherlich auf Grund der Menge der in Aussicht gestellten Mandante verlockend sein.

Die Verträge zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht

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