Einmal betriebliche Übung – immer betriebliche Übung!?! Allgemein bekannt ist, dass die 3-malige vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikation durch den Arbeitgeber zu einem verbindlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation führt. Durch die 3-malige vorbehaltlose Gewährung ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Gratifikation auch weiterhin zu zahlen. Bisher war es möglich, diese betriebliche Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung zu beseitigen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dreimal auf die Freiwilligkeit einer Gratifikation hinwies und der Arbeitnehmer dem nicht widersprach.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit seinem Urteil vom 18.03.09 (Az. 10 AZR 281/08) seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das 3-malige Schweigen eines Arbeitnehmers nicht mehr als Annahmeerklärung für eine Vertragsänderung verstanden werden könne.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass die Beseitigung bzw. Änderung einer betrieblichen Übung nunmehr nahezu unmöglich ist. Dem Arbeitgeber verbleiben lediglich die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Änderung oder der Änderungskündigung.

Aufgabe der betrieblichen Übung – BAG Entscheidung vom 18.3.2009
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