Vor einigen Tagen  hatte ich hier bereits über ein äußerst umstrittenes  Urteil des LG Hamburg berichtet, welches den Kollegen Kompa als Betroffenen zur Initiative „Aktion Klehranlage“ veranlasst hat. Ziel ist es, das Prozesskostenrisiko für Berufung und Revision durch entsprechende Spenden abzudecken. Dies ist dem Kollegen Kompa erstaunlich schnell gelungen, was mit der Überschrift „Wir sehen uns in Karslruhe“ verkündet wurde.  Was mich dabei ein wenig erstaunt, ist die Selbstsicherheit, mit der von einem „Gang nach Karlsruhe“ – dem Sitz des Bundesgerichtshofes ( und des Bundesverfassungsgerichts)  – ausgegangen wird. Aber ist das in dieser Angelegenheit – so falsch das Urteil des LG Hamburg auch sein mag – wirklich so einfach ?

Eine Revision zum BGH ist entweder möglich, wenn das Berufungsgericht diese zugelassen hat (§ 543 Abs 1 ZPO) oder das Revisionsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zulässt.

Der Kollege Kompa wie auch sein Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt Stadler, gehen anscheinend davon aus, dass der Berufungssenat des hanseatischen Oberlandesgerichts unter dem Vorsitzenden Buske (welcher aber an der Entscheidung nicht mitwirken wird – siehe Kommentar des Kollegen Kompa unten)  die Rechtsprechung der Pressekammer des Landgerichts Hanburg bestätigen wird.  Wenn man dieser Prämisse folgen will, muss der Senat konsequenterweise auch eine eventuell beantragte Zulassung der Revision zurückweisen. Somit würde nur eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs 2 ZPO zu dem beabsichtigten Weg nach Karlsruhe führen.  Diese wäre nur dann zulässig, wenn die Rechtssache

„grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.“ – § 543 ZPO

Darüber hinaus muss der erforderliche  Streitwert für eine Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000,- € gemäß § 26 Nr 8 EGZPO erreicht sein.  Das HansOLG könnte daher bereits selber den Weg nach Karlsruhe versperren. Durch eine Festsetzung des Streitwertes durch das hanseatische Oberlandesgericht auf 15.000,- € bei gleichzeitiger Nichtzulassung der Revision würde  die Revision schon erheblich schwieriger werden, denn dann müsste auch die Streitwertfestsetzung angegriffen werden (siehe dazu Beschluss des BGH vom 10.5.2012).

Eine andere Möglichkeit wäre die Zulassung durch den BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Aber ob der BGH eine solche Einordnung hinsichtlich der grundsätzliche Bedeutung ebenfalls teilt kann nicht sicher vorher gesagt werden. Dies hängt zu einem großen Teil auch von der Begründung eines abweisenden Urteils durch des hanseatischen Oberlandesgericht ab, denn nur dieses Urteil kann überhaupt Grundlage für eine Revision sein. Wie dieses Urteil aussehen wird kann aber niemand sicher vorhersagen.

Die Vorhersage „Wir sehen uns in Karlsruhe“ ist daher eher ein Wunsch als eine Prognose.

Der Weg zum BGH ist noch lang und steinig, das Urteil des Landgericht Hamburg kann nicht als Bewertungsgrundlage für eine Revision herangezogen werden.

Der steinige Weg zum BGH
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Ein Kommentar zu „Der steinige Weg zum BGH

  • 5. Juni 2012 um 10:08 Uhr
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    Herr Buske wird in dieser Sache dem Senat des OLG Hamburg NICHT vorsitzen, weil er mit der Sache selbst in der Eingangsinstanz befasst war. Er wird nur „unsichtbar“ am Tisch sitzen.

    Die Erfahrung zeigt, dass das OLG Hamburg in Mediensachen praktisch immer den Weg nach Karlsruhe versperrt – und entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdenhäufig am BGH häufig erfolgreich sind. Der BGH beobachtet die Hamburger Verhältnisse mit gleicher Sorge wie wir.

    Außerdem gibt es in Karlsruhe neben dem BGH noch ein anderes Gericht, dass über die Hamburger den Kopf schüttelt und mit einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann. Hierzu ist allerdings das Ausschöpfen des Rechtswegs erforderlich.

    Wir gehen den steinigen Weg.

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