Das Thema Kaution ist ein ewiger Dauerbrenner. Ansprüche des Vermieter aus Verschlechterung der Mietsache (=unterlassener Schönheitsreparatur) oder wegen Schadensersatz verjähren – wie bereits geschildert – innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache, unabhängig von der eventuellen weiteren Laufzeit des Mietvertrages. Die Folgen der Verjährung sind aber zumindest dann noch zu verschmerzen, wenn eine Kaution beim Vermieter vorhanden ist, die zur Abdeckung der Forderung ausreicht. Aber auch hier lauern wieder Gefahren

Die Aufrechnung gemäß § 387 BGB ist nach § 215 BGB auch mit verjährten Forderungen möglich. Einzige Voraussetzung  ist, dass sich die Forderungen in unverjährter Zeit aufrechnungsfähig gegenübergestanden haben. Somit kann der Vermieter auch mit der Kaution aufrechnen, wenn seine Forderungen bereits verjährt sind.

Allerdings ist in heutiger Zeit die Barkaution meist die Ausname, zumeist ist der Vermieter auch mit einer Bankbürgschaft  zufrieden.  Nach Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Aufrechnung gemäß § 215 BGB (§ 390 Satz BGB aF)  bei Vorliegen einer Bankbürgschaft nicht möglich (siehe BGH, Urteil vom 28.1.1998, AZ: XII ZR 63/96 in NJW 1998, . Die Begründung hierfür ist simpel: Weil es im Gesetz steht. Nach § 768 BGB kann der Bürge die Einreden des Hauptschuldners geltend machen, also und gerade auch die Verjährung. Und wenn der Bürge diese Einrede geltend macht, muss er die Bürgschaftssumme auch nicht auszahlen.

Der feine Unterschied ist also der tatsächliche Besitz: Hat der Vermieter die Kaution, kann er Aufrechnen, hat er nur einen Anspruch auf Auszahlung der Kautionssumme gegen die Bank, bleibt er auf seinen verjährten endgültig Forderungen sitzen.

„Seien Sie nicht traurig. Das Geld ist ja nicht weg! Es hat halt eben nur ein anderer !“ Zitat aus dem Film  Männersache von und mit Mario Barth

Die Aufrechnung von verjährten Forderungen mit der Kaution
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