Seit einigen Tagen schwirrt folgende Meldung durch Facebook:
„Ersetzt zwischen dem 12. und 18. November euer Profilbild auf Facebook durchein Comic-Bild aus eurer Kindheit. Ladet auch eure Freunde dazu ein.Ziel des Spiels? Keine „Menschenbilder“mehr auf Facebook zu sehen,dafür eine richtige Flut an Kindheitserinnerungen und dies während…einer klitzekleinen… Woche. Macht doch mit und …postet den Textweiter!“

Ist eine nette Idee, aber – aus juristischer Sicht – gefährlich. Denn die Bilder werden ja zu 99% einfach von diversen Webseiten (etwa den Verlagen) kopiert.

Und da sollten bei den Facebook-Usern die „urheberrechtlichen Glocken“ erklingen.

Ein Kopieren der Bilder ist eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG, die Nutzung als Avatar in Facebook eine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne des § 19a UrhG, und wenn dies ohne Genehmigung des Rechteinhabers geschieht, gemäß §§ 97, (und wohl) 97a UrhG abmahnfähig. Die Sache würde dann 100,- € Abmahngebühren + Schadensersatz für die Nutzung kosten.
Ob jetzt eine Abmahnwelle droht kann niemand sagen, aus PR-Gründen werden die großen Verlage dies sicherlich sein lassen, aber man weiss ja nie bei Rechtsanwälten….

Aber endlich hätte man mal einen klassischen Anwendungsfall des § 97a Abs 2 UrhG, der so ungerne genutzt wird.

Die urheberrechtlichen Glocken
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