Unter dem Schlagwort Webabzocker werden Internetangebote verstanden, die bei dem User durch grafische Gestaltung und/oder versteckte AGBs und Preislisten den Eindruck erwecken, kostenfrei zu sein, tatsächlich aber einen Vertragsschluss über eine Leistung beinhalten. Meist besteht diese Leistung in Verlinkungen zu kostenfreier Software und/oder frei verfüglichen Informationen.

Aus juristischer Sicht bewegen sich diese Angebote in einer Grauzone, da diese Angebote auf die fehlende Sorgfalt der User spekulieren. Der „durchschnittliche Internetuser“ nimmt sich äußerst selten die Zeit Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten hinter versteckten Links und juristisches Kauderwelsch zu lesen. Üblicherweise wird lediglich ein Häckchen in das Kästchen „Ich bin mit den AGB einverstanden“ gesetzt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen.  Grundsätzlich muss sich der User diesen Sorgfaltspflichtenverstoß zurechnen lassen. Allerdings kann dies nicht gelten, wenn das Angebot so gestalltet ist, dass es gerade darauf abzielt. Ob diese Geschätsmethode schon den Tatbestand des Betruges erfüllt, bleibt abzuwarten, in dieser Hinsicht laufen bereits einige Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber derartiger Angebote.

Trägt ein User seine Daten ein (meist reicht schon die EMail Adresse) kriegt er kurze Zeit später eine Rechnung über einen kleineren Betrag zwischen 50-250 €, jeweils abhängig von der Laufzeit des „Vertrages“ übersandt. Zahlt der User nicht, fängt ein „Bombardement“ aus Drohbriefen und Drohemails der Anbieterfirma, eines beauftragten Inkassobüros (beispielsweise: Proinkasso) oder von Anwälten (hier die üblicherweise auftretenden Anwälte: Olaf Tank, Katja Günther, oder Kristina Straßburg) .

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten Sie dieser Forderung widersprechen. Im Internet finden Sie zu den bekanntesten Abzockern entsprechende Musteranschreiben (Musterschreiben:Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz). Eine Reaktion auf ein solches Schreiben erfolgt so gut wie nie, und meistens gehen auch die Mahnungen weiter. Trotzdem sollten Sie für den – unwahrscheinlichen –  Fall eines Gerichtsverfahrens die Absendung eines solchen Schreibens nachweisen können.

Ansonsten müssen Sie auf die Drohungen von Inkasso Büros und Anwälten nicht reagieren, die Drohungen mit Schufa Eintrag und  Offenbarungseid sind haltlos, da derartige Maßnahmen nur mittels eines rechtskräftigen Titels eines Gerichts erreicht werden können.

Soweit Sie sich trotzdem unsicher fühlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Mittlerweile sind manche „Abzock“-Anwälte in Einzelfällen dazu übergegangen, auch gerichtliche Mahnbescheide zu beantragen. Dies ist insofern ungewöhnlich, da die Anbieter hierfür erstmalig „richtiges“ Geld aufwenden müssen. Sollte ein solcher Mahnbescheid eingehen, müssen Sie reagieren und einen Widerspruch einlegen (wie das geht wird in dem Anschrieben erklärt, immer auf das Rosa Blatt achten!!), um zu verhindern, dass die Gegenseite einen Titel erlangt. Das gerichtliche Mahnverfahren kommt ohne eine Begründung der Ansprüche aus, d.h. der Antragsteller braucht nicht tiefergehend zu begründen, was die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist und das Gericht prüft auch nicht den geltend gemachten Anspruch.

Welches sind nun die einschlägig bekannten Seiten ? Hier hat die Verbraucherzentrale eine Liste der bekannten Kostenfallen ind Netz gestellt, die ständig aktualisiert wird.

MKB klärt auf: Webabzocker – wie reagieren ?
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3 Kommentare zu „MKB klärt auf: Webabzocker – wie reagieren ?

  • 25. August 2009 um 14:47 Uhr
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    Ich habe einen Brief von einem gewissen RA Olaf Tank bekommen worin steht dass ich Dienstleistungen in Anspruch genommen haben soll.
    Ich habe aber keine Art von Dienstleistungen von irgendeinem Anwalt in Anspruch genommen!
    Es ist auch von einer „Content Services Limited“ die Rede die mir unbekannt ist!
    Handelt es sich um eine Download-Falle?
    Wenn ja was soll ich nun tun?

    mfg Tim

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    • 25. August 2009 um 15:03 Uhr
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      Steht ja bereits alles in dem Blogbeitrag. Herr Tank behauptzet nicht, dass Sie anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, sondern auf irgendeiner Internetseite eine „Dienstleistung“ in Anspruch genommen haben. Am besten nichts tun…(siehe Blogbeitrtag)

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  • 1. November 2010 um 1:39 Uhr
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    Beliebt sind für solche Methoden auch sogenannte Artikelverzeichnisse, bei denen ein Eintrag normalerweise kostenlos ist. Bin hierbei mal auf einen Anbieter reingefallen, der später das gleiche Angebot unter einer anderen Domain nochmal betrieben hat. Hatte mit seiner alten Seite wohl schon Ärger bekommen. Nach Widerspruch ist da aber auch nichts mehr gekommen…

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