Zum Thema Wohnungseigentumsrecht ein aktueller Fall aus meiner Praxis um einmal einen typischen Fall aus dem WEG aufzuzeigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) will den Kabelanschluss der über 50 Wohnungen erneuern. Um den Aufwand, die Kosten und die Instandhaltung so gering wie möglich zu halten, soll die Verkabelung durch die Notschornsteine erfolgen. Notschornsteine waren bis Anfang der 80er Jahre für jeden Neubau Pflicht, eine Vorsorge für einen eventuellen „Verteidigungsfall“, damit jede Wohnung auch „irgendwie“ beheizbar war.

Seit circa 1982 ist diese Vorschrift aufgehoben, so dass diese Notschornsteine keine Funktion mehr haben. In obiger WEG ist die überwältigende Mehrheit für diese Art der Nutzung des Notschornsteine. Nur einer nicht. Pensionär. Ehemaliger Lehrer (keine Vorurteile!!). Auf die Frage in der Gesellschaftsversammlung, warum er dagegen ist, begründet er dies mit der Gefahr, dass der Russe den Gashahn zumacht und er dann seine Wohnung mit einem Ofen befauern möchte. Der steht schon im Keller. Für alle Fälle. Die Versammlung beschließt die Verlegung. Der Pensionär klagt (ohne Anwalt, der ist zu teuer) gegen die WEG als Rechtspersönlichkeit (grober Fehler-deswegen wird der Pensionär später die Klage zurücknehmen müssen). Auf Grund der Klage wird tiefer in die Sache eingestiegen: Am entsprechenden Notschronstein liegen mehr als 5 Wohnungen. Der Schornsteinfeger bestätigt, dass an den Notschornstein nach derzeitigem Recht maximal 2 Öfen angeschlossen werden können.  Auf die Frage des Gerichts, warum er den im Falle der Gasknappheit einen Ofen haben solle, die anderen aber nicht, weiss er keine Antwort ausser dass der Schornsteinfeger keine Ahnung habe, der sei ja kein Bausachverständiger. Nach circa 60 Minuten intensiver Beredungskunst seitens des Gerichts und meiner Person sieht der Kläger keine andere Wahl als die Klage zurückzunehmen. Den Ofen hat er aber immer noch.

Ein typischer WEG Fall. Deswegen werden WEG Häuser auch Streithäuser genannt.

Wenn Russland den Hahn zudreht
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