Heute hatte ich mal wieder das Vergnügen vor der 36 Abteilung des AG Hamburg aufzutreten. Vorsitzender ist dort Richter am Amtsgericht Dr. Steinmetz, der mit seinen Urteilen schon öfters – auch in etwas seltsamen Webseiten –  im Internet diskutiert wurde.

Die Anspruchsgrundlage ist dem Grunde nach eindeutig: Mein Mandant hat urheberrechtswidrig eine fremde Fotografie genutzt. Das hat der Mandant auch eingesehen und einen entsprechenden Betrag überwiesen. Nur die Höhe von Anwaltskosten und Schadensersatz war streitig. In der Verhandlung hat der Vorsitzende nun in seiner ihm eigenen Art dargelegt, dass Streitwert und Lizenzanalogie so „o.k“ wären, allerdings die fehlende Urheberrechtsnennung nun nach neuester Rechtsprechung des LG Hamburg – und insbesondere der 8 Zivilkammer von Herrn Rachow – nun nicht mehr  mit einem Verletzeraufschlag zu bewerten sei. Gut für meinen Mandanten. Weiterhin erläuterte Herr Dr. Steinmetz, dass er die Tendenz der Rechtsprecung § 32 ZPO nunmehr eher restriktiv auszulegen, und die Möglichkeit des Abrufs aus dem Internet nicht unbedingt als ein die Zuständigkeit begründendes Merkmal ansehen würde, unterstützt.

Dies ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die von den Abmahnenden bevorzugt angerufenen Gerichte beginnen, sich gegen dieses „Forumshopping“ zu wehren.

„Bilderklau“ und die 36 Abteilung des AG Hamburg

2 Kommentare zu „„Bilderklau“ und die 36 Abteilung des AG Hamburg

  • 30. Juli 2009 um 14:41 Uhr
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    Kammer beim Amtsgericht?
    Aber interessanter als diese Kleinigkeit wäre der Betrag, der als fiktive Lizenzgebühr durch das Gericht und den Mandanten angemessen angesehen wurde- schade, dass Sie den nicht nennen, was spricht dagegen, ihn zu beziffern?
    Zur fehlenden Urhebernennung oder zur Auffassung zu § 32 ZPO ist ja zum Glück weder das AG noch das LG das letzte Wort in solchen Rechtsfragen.
    Dass der unberechtigte Nutzer fremden Bildes erst vor Gericht Einsicht zeigte (warum nicht vorprozessual??), lässt zweifeln, ob hier nicht ein wenig sehr günstig vom Strafzuschlag zu seinen Gunsten abgewichen wurde.

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  • 30. Juli 2009 um 19:31 Uhr
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    Sie haben Recht, ein dummer Fehler, es ist natürlich keine Kammer…
    Die Lizenzgebühr war natürlich die klassische (Jahres)Lizenzgebühr gemäß den Empfehlungen der MFM : 310,- € pro Foto (wobei ich bezweifele, dass ein solcher Preis für die streitgegenständlichen Fotos auf dem freien Markt erzielt werden könnte).
    Vorpozessual hat der Mandant ja schon gezahlt und die UE abgegeben, aber eben nicht so viel wie der Verletzer wollte.
    Und die Urteile von Herrn Dr Steinmetz variieren in dieser Sache ja doch gelegentlich, siehe etwa AG Hamburg vom 10.2.2009
    (Gut, das war der Sonderfall Marions Kochbuch aber dieser Fall ging auch ein wenig in die Richtung)

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