Am 13.5.2014 hat der BGH das bereits seit Jahren erwartete Grundsatzurteil zu den „Bearbeitungsgebühren“ gefällt(AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) . Auf den ersten Blick hat die Bankenbranche erneut eine große Kröte zu schlucken und muss nun – wie die Presse berichtete – meherere hundert Millionen Euro zurückerstatten.
Aber ist der Schaden wirklich so groß ?
Tatsächlich tobt die Auseinandersetzung um die Bearbeitungsgebühren bereits seit mehreren Jahren durch die Instanzen der deutschen Gerichte. Seit circa 2010 hat sich dabei eine herrschende Meinung durchgesetzt, wonach die Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Darlehen rechtswidrig sind. Die Banken haben auf diese Tendenz der Rechtsprechung auch frühzeitig reagiert, ab 2011 sind nur vereinzelt Bearbeitungsgebühren bei dem Abschluss von neuen Darlehensverträgen verlangt worden.
Gleichzeitig war die Strategie der Banken, die Ansprüche von Kunden aus den Jahren vor 2010 in die Verjährung laufen zu lassen. Fast alle Banken haben weder auf Anschreiben der Kunden, Anschreiben der Verrbaucherzentralen oder außergerichtliche Anschreiben der Anwälte die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. Gebetsmühlenartig wurde dargelegt, dass die Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte keine Rechtsbindung entfalten würde und ein höchstrichterliches Urteil bisher nicht ergangen sei.
Dabei wurde sogar seitens der Banken 2012 – besser gesagt seitens der Sparkasse Leipzig – eine zugelassene Revision kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wäre das nun gefällte Urteil bereits zum damaligen Zeitpunkt ergangen, wären die Banken noch mit Rückforderungen aus den Jahren 2009-2011 konfrontiert worden. Verständlich, dass die Banken zu diesem Zeitpunkt kein Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung hatten. Nun ist klar, dass die Bearbeitungsgebühren zumindest ab dem Jahr 2011 Bei Verbraucherdarlehensverträgen zurückgefordert werden können. Mit einer weiteren Entscheidung vom 28. Oktober 2014 hat der BGH nun in einem weiteren Fall klargestellt, dass die Verjährungsfristen nicht vor dem 31.12.2011 begonnen haben.
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass durch den Beginn der Verjährung nicht vor dem 31.12.2011 alle Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge, die im Zeitraum zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.12.2011 von den Banken verlangt und auch gezahlt wurden nunmehr zurückgefordert werden können.
—– Leider wurde der Rest des Beitrags nicht gespeichert – Dieser kommt morgen —-
ICH BITTE UM ENTSCHULDIGUNG !!