Im allgemeinen ist im Mietrecht der Schutz der Interessen des Mieters höher angesiedelt als der Schutz des Vermieters. Am deutlichsten wird dies bei der Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter kann ohne Angabe eines  Grundes und immer (es sei denn es ist ein befristetes Mietverhältnis oder die Kündigung wurde für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen) die Wohnung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, der Vermieter hat nur die Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 543, 569 BGB sowie der ordentlichen Kündigung gemäß § 573 ff BGB, beides jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses (=nur aus den gesetzlich vorgegebenen Gründen wie Zahlungsverzug, Eigenbedarfskündigung etc.pp. )  . Die dort genannten Kündigungsgründe sind ebenfalls eher restriktiv auszulegen. Allerdings gibt es eine Ausnahme von der Regel, die sogenannte Einliegerwohnungkündigung: § 573a BGB

Nach § 573a BGB hat der Vermieter, der gemeinsam mit dem Mieter in einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnt, das Recht eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnis auszusprechen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Der Vermieter kann also jederzeit das Mietverhältnis beenden, es muss weder ein Zahlungsverzug noch ein Eigenbedarf oder ein sonstiger gesetzlicher Grund vorliegen. Wenn dem Vermieter danach ist, kann er kündigen. Der Mieter einer solchen Wohnung ist aus juristischer Sicht quasi schutzlos.

Die einzige „Wohltat“ die der Gesetzgeber dem Mieter zubilligt ist die verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs 1 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Sinn und Zweck der Norm ist klar:  Der Gesetzgeber will – vereinfacht gesagt –  „Mord und Totschlag“ verhindern. Wenn sich Mieter und Vermieter nicht sonderlich mögen sondern  vielmehr um jede Kleinigkeit streiten, ist es außerordentlich Konflikt erhöhend, wenn der Vermieter den Mieter faktisch nicht los wird. Über kurz oder lang werden dann nichtjuristische Argumente genutzt, um das Mietverhältnis zu beenden. Grundsätzlich hat die  Norm also seinen Zweck.

Nur ist der Mieter doch etwas perplex, wenn die Mängelanzeige oder die Ankündigung einer Mietminderung mit einer ordentlichen Kündigung des Vermieters  beantwortet wird, die nach den gesetzlichen Vorschriften sogar rechtens ist. So wird eine eigentlich sinnvolle Norm zum Drangsalierungsmittel des Vermieters.

Im Räumungsverfahren hat der Mieter dann nur noch die Möglichkeit die Rechtsmißbräuchlichkeit des Handelns des Vermieters anzuführen. Das ist nur selten erfolgreich, da es auch für Richter problematisch ist, grundsätzlich erlaubtes Handeln als Rechtsmissbräuchlich zu werten.

Daher gehört zu einer mietrechtlichen Beratung auch immer die Frage nach den Wohnumständen des Mieters und die Beratung über mögliche Konsequenzen.

Der schutzlose Wohnungsmieter – Die vereinfachte ordentliche Kündigung gemäß § 573a BGB

Ein Kommentar zu „Der schutzlose Wohnungsmieter – Die vereinfachte ordentliche Kündigung gemäß § 573a BGB

  • 11. August 2013 um 19:43 Uhr
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    Guten Abend!

    wir haben genau diesen Fall entsprechend des § 573a Unser Vermieter/Eigentümer hat uns via RA zu diesem § 573 a zum 31.01.2014 gekündigt. Wir verstehen das so, dass wir ein Mindestauszugsdatum zum 31.01.2014 vorgelegt bekamen aber nirgends zu entnehmen ist, dass wir nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnung verlassen könnten. Der konkrete Fall: wir wohnen in Berlin und der Wohnungsmarkt hier mehr als „haarig“ durch viel Glück gelang es uns heute eine neue Wohnung zu erhalten und wir sind natürlich bestrebt diese so schnell es geht zu beziehen.
    Aufgrund dessen, dass der §573a absolut zu gunsten des Vermieters gestaltet wurde , darf uns als Mieter doch bei einem früheren Auszug kein Nachteil entstehen. Oder?! In einem Beitrag hier steht man solle einen Aufhebungsvertrag vereinbaren (im gegenseitigem Einverständnis) wie wäre dies bei einer per RA zugestellten Kündigung möglich?!

    Ich bitte hier um Aufklärung und bedanke mich vorab freundlichst

    Michael

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