Die meisten Betreiber einer Internetseite, unabhängig ob kommerzieller oder privater Natur, haben schonmal von den „bösen Rechtsanwälten“ gehört, die aus reiner Profitgier die armen Webseitenbetreiber mit grundlosen Abmahnungen überhäufen, um Ihren ausschweifenden Lebensstiel zu finanzieren (Nur nebenbei: Die gibt es vielleicht tatsächlich, aber ich vermute dass bei mindestens 90% aller Abmahnungen nicht der Anwalt sondern der Mandant des Anwaltes dahintersteckt, und der hat ein handfestes wirtschaftliches Interesse an der Abmahnung).

Um sich davor zu „schützen“ gibt es nun massig Vorschläge im Netz, die sogenannten „Disclaimer“ . Neben dem absoluten Spitzenreiter unter den Disclaimern,  der Distanzierung von der Haftung für fremde Links gemäß LG Hamburg, findet sich nun immer öfter auch das „Abmahnungsverhüterli“ „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ wie etwa hier oder hier zu besichtigen (Die Links wurden zufällig aus einer unübersehbaren Zahl von Webseiten gewählt).

Es fragt sich, ob eine solche Regelung wirklich die Rechtsposition des Webseitenbetreibers unterstützt ?

Aus Sicht des Anwaltes ein ganz klares NEIN !

Aber das könnte man sich auch mit etwas gesundem Menschenverstand zusammenreimen. Bei Abmahnungen geht es immer um die Verletzung eines Rechtes, zumeist Wettbewerbsrecht (etwa die Impressumsabmahnung), Urheberrecht (etwa die Abmahnung wegen ungenehmigter Nutzung von Bildern)  oder Markenrecht (etwa wegen Verwendung von geschützten Zeichen auf der Webseite).  All diese Abmahnungen sollen nur dann zulässig sein, wenn vorher „Kontakt“ aufgenommen wird. Wenn man diesen Fall einmal in einen anderen Rechtsbereich überträgt, wird einem die Unsinnigkeit dieser Regelung klar. Markenrecht oder Urheberrecht sind  Eigentumsrechte. Daher verlagern wir den Fall einmal in einen anderen Eigentumsbereich:

Angenommen ich fahre mit einem fremden Auto, das irgendwo mit laufendem Motor steht, weg und nutze es dauerhaft. Dann habe ich fremdes Eigentum  verletzt. Ob mir dann ein großer Zettel an meiner Garage hilft:

„Keine Strafanzeige ohne vorherigen Kontakt ! Sollten Sie Beschwerden gegen mein Vorgehen haben oder Verstöße gegen geltendes Recht feststellen, so setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Ich werde diese Anliegen sofort bearbeiten und nach weiterer Prüfung umgehend darauf eingehen. … “

Ob ich damit ein Strafverfahren wirksam vermeiden kann ? Ich gebe das Auto ja zurück wenn sich jemand bei mir meldet und seine Rechte nachweist………

Die Antwort sollte – hoffentlich – für jeden offensichtlich sein.

Auch folgende Ausführungen findet man häufig:

„Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.“

Auch die oftmals enthaltenen Ausführungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen „§ 13 Abs 5 UWG“ sind Unsinn. Denn es gibt keinen § 13 Abs 5 UWG mehr. Dieser Absatz wurde 2004 außer Kraft gesetzt……Soviel zur Aktualität des Disclaimers….

Und ein sachfremdes Ziel ist selten bei einer Abmahnung gegeben (obwohl das generell alle Abgemahnten denken), vielmehr muss der Abgemahnte beweisen, dass hier ein sachfremdes Ziel, eben dass Gebührenerzielungsinteresse, verfolgt wird. Der Nachweis eines Gebührenerzielungsinteresses ist sehr schwer, dies gelingt in der Regel nur bei den „gierigen – und meist schon einschlägig bekannten – Rechtsanwälten“, die hunderte Abmahnungen mit demselben Text versenden, während der angebliche Mandant Rechtsanwaltskosten im fünstelligen Bereich „vorfinanziert“ hat, obwohl er nur  Umsätze vorweisen kann, die ihn allenfalls zum Kleinunternehmer gemäß § 19 USTG machen.

Auch der „Willen“ des Abgemahnten ist irrelevant, dies bezieht sich ebenfalls auf das früher als Begründung für den Ersatz der Anwaltskosten genutzte Institut der „Geschäftsführung ohne Auftrag„.   Der Ersatz der Anwaltskosten ist aber nunmehr in fast allen relevanten Normen direkt (siehe § 12 Abs 1 UWG § 97a Abs 1 UrhG) oder indirekt (über die Verpflichtung zum Schadensersatz siehe § 14 MarkenG) gesetzlich festgesetzt.

Zusammenfassend kann man nur vor derartigen Disclaimern warnen, Sie sind rechtlich nicht relevant !!

Disclaimer Wahn – „Das Abmahnverhüterli“

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