Nachdem die Banken erfolgreich ein Urteil des BGH bis zum 21.6.2016 verhindert haben, um einen massenhaften Widerruf von Immobiliendarlehen zu verhindern, hat der  BGH nun, nachdem durch die Gesetzesänderung eine solche Welle nicht mehr zu befürchten ist, mit zwei Entscheidungen vom 12.7.2016 die Richtung für die bis zum 21.6.2016 ausgesprochenen Widerrufe klargestellt:

Mit der Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 564/15 hat der 12 Zivilsenat des BGH klargestellt, dass die Ausübung des Widerrufs auch 5 Jahre nach Vertragsschluss weder Treuwidrig noch Verwirkt ist – ein Lieblingsargument der Banken und Sparkassen in den Verfahren über die Rückabwicklung.

Auch hat der BGH entschieden, dass sich der Verwender auch bei kleinen Veränderungen – Entscheidung OLG Nürnberg – nicht auf den Vertrauensschutz der gesetzlichen Musterversion berufen kann.

In der Entscheidung XI ZR 501/15 ging es um einen noch älteren Sachverhalt, eine Entscheidung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dort hatte das Hanseatische OLG vertreteten, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei, wenn es nur dazu dienen würde sich von einer unliebsamen, bereuten Investition zu trennen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt und die Sache zur erneuten Verhandlung an das HansOLG zurückverwiesen. Zur Begründung führt der BGH laut Pressemitteilung an, dass das Motiv des Widerrufs bei der Bewertung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu beachten ist, da die Motivlage außerhalb des Gesetzeszwecks des Haustürwiderrufsgesetzes liegt. Der BGH hat das Verfahren an das HansOLG zurückgewiesen, so dass dort über eventuelle andere Aspekte einer Rechtsmissbräuchlichkeit zu verhandeln ist.

Da bisher nur die Pressemitteilung in beiden Verfahren vorhanden ist, warten beide Seiten gespannt auf den Volltext der Entscheidungen. Gerade die Begründung des Hamburger Verfahrens birgt Risiken, insbesondere wenn dort „Segelanweisungen“ des BGH für eine eventuelle Begründung der Rechtmissbräuchlichkeit enthalten sind.

Für die Verbraucher bedeuten die Entscheidungen des BGH auf jeden Fall eine Erleichterung in der Prozessführung, da die üblichen Argumente der Banken von einer Verwirkung oder einer rechtsmißbräuchlichen Auswirkung des Widerrufsrechts nicht mehr verfangen. Auch der Rahmen der Berufung auf einen Vertrauensschutz wird wesentlich enger.

Für all diejenigen Verbraucher, die zwischen 2003 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen und vor Ausübung des Widerrufsrechts auf eine Entscheidung des BGH gewartet haben, ist dies aber nur ein Pyrrhussieg. Den nach dem seit dem seit März 2016 geltenden Recht war ein Widerruf dieser Verträge nur bis zum 21.6.2016 möglich. Wer seinen Widerruf noch rein vorsorglich ausgeübt hat, kann seine Rechte noch geltend machen, der Rest schaut „in die Röhre“.


Die Kanzlei Mielke Koy Butenberg vertritt Verbraucher und Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen und der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsenntschädigungen.

Der Widerrufsjoker – Ein erster (Pyrrhus-)Sieg der Verbraucher

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