Im Jahre 2008 hatte ich auf dem Portal anwalt24 eine Urteilsbesprechung zu einem Urteil des Kammergerichts Berlin hinsichtlich der Bewertung eines Impressumsverstoßes als „Bagatelle“ im Sinne des § 3 UWG veröffentlicht. Danach war die unterlassene vollständige Benennung des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH als Bagatelle angesehen worden. Diese „Bagatellrechtsprechung“ des KG Berlin ist nicht mehr aktuell. Dies hat einen  einfachen Grund: Das UWG wurde zum 30.12.2008 geändert. Die schon vorher viel diskutierte Änderungen auf Grund einer EG Richtlinie und teilweise vorab von den Gerichten auch schon im Wege der richtlinienkonformen Auslegung angewandten Neuerungen haben nämlich eine ganz besondere Norm hervorgebracht:

§ 5a Absatz 4 UWG

Danach sind alle Verstöße gegen Eu-Vorschriften, die eine Verbraucherinformationspflicht zum Inhalt haben, automatisch, also nach gesetzlicher Vorgabe, auch wesentliche Information im Sinne des § 5a Absatz 2 UWG. Und nach § 5a Basatz 2 UWG handelt unlauter, wer es unterlässt die wesentlichen Informationen anzugeben. ERGO: Wer eine vorgeschriebene Pflicht verletzt, wie etwa den Namen des vertretungsberchtigten Geschäftsführers anzugeben (siehe § 5 Absatz 1 Nr 1 TMG) hat nach gesetzlicher Vermutung eine wesentliche Pflicht verletzt. Es ist daher nicht relevant, ob dieser Verstoß schuldhaft war oder auch nur Einfluss auf die Verbraucherentscheidung zum Kauf hat. Alleine der Verstoß reicht aus.

Spannend ist jedoch, wie diese Änderung von den Gerichten aufgenommen wird. Das OLG Brandenburg wies eine einstweilige Verfügung ab, da es – neben der rechtsmissbräuchlichkeit – auch keine „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung gemäß § 3 UWG sah (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2009 – 6 W 141/09 siehe juris) . Das OLG Hamm hat jedoch in einer Entscheidung aus dem März diesen Jahres bekräftigt, dass es nach der Änderung des UWG auf die Spürbarkeit nicht mehr ankommt (OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009 AZ: 4 U 213/08). Es bleibt spannend welche Meinung sich durchsetzt. Aber es gilt daher weiterhin höchstes Augenmerk auf das Impressum zu richten.

Die Impressumsabmahnung und die Bagatelle
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3 Kommentare zu „Die Impressumsabmahnung und die Bagatelle

  • 10. September 2010 um 15:06 Uhr
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    Auch wenn Impressumsverstöße generell keine Bagatelle mehr sind. So besteht bei einem Impressumsverstoß kein Grund zur Sorge. Denn man kann gewiss sein, dass man nicht nur eine Abmahnung erhält. Und einer dieser Abmahnungen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG n.F. einzustufen. Dann kann man getrost zu einem Anwalt gehen. Der gibt gegenüber dem rechtsmissbräuchlich Abmahnenden ein selbst formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, die auch gegenüber den anderen Abmahnenden vorgewiesen werden kann, um insofern die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Und anschließend kann sich Ihr Anwalt dann bei dem Anwalt, der die rechtsmissbräuchliche Abmahnung ausgesprochen hat, halten, um sich seine Kosten erstatten zu lassen. Diese Rechtsansicht wird so zumindest im Landgerichtsbezirk Köln vertreten. Siehe hierzu folgenden Link: http://pressemitteilung.ws/node/228730

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  • Pingback:MKB Rechtsblog • Disclaimer Wahn – “Das Abmahnverhüterli”

  • 8. Juni 2011 um 15:07 Uhr
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    Kennst sich jemand mit Abmahnungen aus? Wir haben eben auf http://www.zeitong.de gesehen, das man als User von Facebook eine Abmahnung bekommen kann. Das könnte eine große Welle von Abmahnungen geben. Weil ich auf meinem Facebookprofil auch Fotos und Musikvideos von Promis eingebunden habe, besteht die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten. Reicht es, wenn ich die Bilder lösche?

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