Es stand mal wieder eine Recherche zum KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsten und der Photographie – beknackter Name, ich weiss) an. Trotz des wenig erklärenden Namens ist dies ein sehr wichtiges Gesetz, behandelt es doch in § 22 KUG das Recht am eigenen Bild und § 23 KUG die dazu bestehenden Einschränkungen (auf juristisch „Schranken“). Bei der Suche nach einschlägigen Entscheidungen zu meinem Fall stoße ich auf folgenden Leitsatz:

Soweit eingewandt wird, dass Szenen nach Regieanweisung gedreht worden seien, ist
zu bedenken, dass die Sendung „Super-Nanny“ der Verfügungsklägerin bekannt und ihr
klar sein musste, dass diese Sendung keinen Dokumentarfilm darstellt und das nach
dem filmischen Konzept die Konfliktdarstellung durch Handlungsanweisungen des
Produktionsleiters konkretisiert und gefördert werden.

Passt zwar nicht zu meinem Fall, aber interessant. Damit ist richterlich festgestellt, dass es sich bei der Sendung „Super-Nanny“ um keine Dokumentation handelt. Ob damit auch die „Doku-Soap“ wegfällt ?

Das Verfahren hatte die „späte Reue“ der „Opfer“ dieser Serie zum Inhalt, die wohl vor, während oder nach den Aufnahmen merkten, dass eine solche Sendung der sozialen Anerkennung nicht besonders zuträglich ist.

Gut gefällt mir auch folgender Abschnitt der Urteilsbegründung:

Es entspricht dem filmischen Konzept, eine Konfliktsituation
zwischen Kindern und Eltern zunächst wiederzugeben und diesen Konflikt durch
Einflussnahme der „Super-Nanny“ zu lösen oder zu entschärfen. Dass die – notwendige
– Konfliktdarstellung durch Handlungsanweisungen des Produktionsleiters konkretisiert
und – möglicherweise – übertreibend gefördert worden sind, liegt in der Natur der
Sache. Das Produktionsteam konnte nicht wochenlang darauf warten, dass sich in einem
unbeobachteten Moment eine Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter entlud.
Vielmehr sollten die unstreitig zwischen der Verfügungsklägerin und ihrer Mutter
bestehenden Konflikte, zu deren Lösung sich die Mutter der Verfügungsklägerin an die
Verfügungsbeklagte gewandt hatte, filmerisch dargestellt werden. Dafür bedurfte es
eines „dargestellten“ Streits zwischen Mutter und Tochter. Es liegt nahe, dass sich ein
solcher Streit nicht ohne weiteres in einer Situation abgespielt hätte, in der sich ein
Filmteam von 7 bis 8 Personen in der Wohnung der Familie B. aufhielt. Dass die
Verfügungsklägerin zudem mit einer gewissen, dramaturgisch angestrebten Zuspitzung
oder Übertreibung eines Streits zwischen ihr und ihrer Mutter rechnen konnte, musste
ihr in Kenntnis des Filmformats „Die Super-Nanny“ klar sein.

Allerdings hätte ich gerne mehr über das zu Grunde liegende Vertragswerk erfahren. Aus dem Urteil ist nur ersichtlich, dass die Produktionsfirma für die Teilnahme an den Dreharbeiten an insgesamt 7 Tagen  2.000,- € bezahlt (naja, kein fürstliches Gehalt für eine dauerhafte Begleitung durch ein Filmteam) und eine Vertragsstrafe (sicherlich happig) für den Fall des Abbruchs der Dreharbeiten vereinbart wird.

Als Fazit bleibt auch hier wieder der alte Satz „pacta sunt servanda“. Wer erst einmal unterschrieben hat, der ist in der RTL Welt gefangen…
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Fundstücke: die Super-Nanny vor Gericht – LG Bielefeld AZ: 6 O 360/07
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