Manche Urteile sind mit ein bisschen gesunden Menschenverstand selbstverständlich, trotzdem erscheint einem das eigentlich selbstverständliche Ergebnis im Verfahren durchaus zweifelhaft. In vorliegendem Verfahren wurde mein Mandant abgemahnt, weil er angeblich über die Verfügbarkeit seiner auf dem Internetportal mobile.de angebotenen Fahrzeuge täuschen würde. Der Gegner führte an, dass mein Mandant die angebotenen Fahrzeuge nicht unverzüglich liefern könne und bezog sich in seiner rechtlichen Argumentation auf ein Urteil des OLG Hamm aus dem Jahre 2009 (OLG Hamm vom 17.3.2009 AZ: 4 U 167/08)


In diesem Urteil des OLG Hamm geht es um die Irreführung der Verbraucher im Sinne des § 5 UWG wonach die Angabe von Lieferzeiten bzw. das Fehlen von Lieferzeiten im Internetversandhandel eine Täuschung des Verbrauches darstellen könnten.

Das LG Münster hat nun in der von uns erstrittenen Entscheidung statuiert, dass ein Anspruch nicht besteht, da es bei der Webseite mobile.de bereits an einem „Internetversandhandel“ fehlt:

Die Seite mobile.de ist eine Fahrzeugbörse und ermöglicht die Einstellungen von Inseraten mit Angaben von Merkmalen und Preis des Fahrzeugs. Mittels dieser Inserate kann eine erste Kontaktanbahnung zwischen den Verkäufern und den jeweiligen Interessenten stattfinden. Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkte eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Eine Bevorratung mehrerer Motorräder ist damit schon nicht erforderlich. Selbst wenn man die von der Klägerin genannte Rechtsprechung zum Internetversandhandel hier anwenden wollte, so ist danach nur dann die Möglichkeit innerhalb von 5 Tagen liefern zu können nur dann geboten, wenn der Liefernat keine Lieferzeit angibt . Die Beklagte hat in den hier beanstandeten Anzeigen aber einen Lieferzeitraum angegeben. (siehe Urteil des LG Münster vom 17.12.2009, AZ: 25 O 222/09-nicht Rechtskräftig)

Das ein Auto- oder Motorradhandel vom „Durchschnittsverbraucher“ nicht als Internetversandhandel angesehen wird ist eigentlich offensichtlich (Unüberwindbare Hindernisse:“Wie kriege ich die Maschine in diesen blöden Karton ?“) . Aber im Verfahren fürchtet man immer eine „juristische Begründung“ dass der gesunde Menschenverstand hier nicht einschlägig ist….

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

LG Münster – Mobile.de kein Internetversender
Markiert in:                         

Ein Kommentar zu „LG Münster – Mobile.de kein Internetversender

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert