Die fristlose Kündigung von Mietverträgen enthält für Vermieter wie Mieter viele Tücken. Unabhängig ob es eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand von Mieten, eine Kündigung wegen anderer Zahluungsrückstände oder eine Kündigung wegen einer anderen Pflichtverletzung vorliegt, die rechtlichen Voraussetzung für jede dieser Kündigungsgründe sind umfangreich und nicht immer ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen.
In der nächsten Zeit werde ich mich daher hier mit folgenden Themen beschäftgen:
- Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BGB
- Die fristlose Kündigung wegen Entzug des vertragsmäßigem Gebrauch § 543 Abs 2 Nr 1 BGB
- Die fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung § 543 Abs 3 BGB
- Das Verhältnis von fristloser und ordentlicher Kündigung
Neue Serie: Die fristlose Kündigung im Wohnraummietrecht nach §§ 543,569 BGB