Die fristlose Kündigung von Mietverträgen enthält für Vermieter wie Mieter viele Tücken. Unabhängig ob es eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand von Mieten, eine Kündigung wegen anderer Zahluungsrückstände oder eine Kündigung wegen einer anderen Pflichtverletzung vorliegt, die rechtlichen Voraussetzung für jede dieser Kündigungsgründe sind umfangreich und nicht immer ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen.

In der nächsten Zeit werde ich mich daher hier mit folgenden Themen beschäftgen:

Neue Serie: Die fristlose Kündigung im Wohnraummietrecht nach §§ 543,569 BGB
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