Vor einigen Wochen hatte ich über eine Entscheidung des OLG Köln berichtet, die in der Presse zu einigen Schlagzeilen führte. Mittlerweile liegt der Volltext der Entscheidung zu dem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, AZ 6 U 101/09 vor (Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 13.5.2009 AZ: 28 O 889/08). Aus der Begründung kann man ersehen, dass sich das OLG ein wenig vor einer klaren Aussage zum Thema Überwachungspflichten gedrückt hat:

„Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, MMR 2006, 700; CR 2007, 121 f; OLG Hamburg [Streitwertentscheidung] GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73 f). Während das LG Hamburg (CR 2007, 121 f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen. Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. S. 74). Dem ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen.“

Etwas später führt das OLG am Rande aus, dass der Senat jedenfalls der Meinung ist, dass elterliche Überwachungspflichten jedenfalls dann einsetzen, wenn die Kinder wissen, dass die Eltern Ihr Verbot auf Grund mangelnder PC-Kenntnisse nicht überwachen können:

„….Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen. Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.“

Der Senat ist also der Meinung, dass Eltern jedenfalls dann, wann sie die Kinder nicht kontrollieren können, immer eine besondere Überwachungspflicht haben. Dies geht nach meiner Ansicht zu weit. Überträgt man diesen Gedanken auf das „wirkliche Leben“, müssten alle Kinder, die vielleicht nicht 100% auf Ihre Eltern hören und schneller laufen als diese „an die Leine genommen werden“, da die Eltern dann entsprechende Kontrollpflichten haben. Un das nicht erst nach der ersten Rechtsverletzung,  sondern sobald die Eltern wissen oder wissen müssten, dass diese weglaufen und Unsinnn machen könnten.

Insgesamt hat sich der Senat vor einer klaren Aussage zum Thema „Überwachung des Internetanschlusses“ gedrückt und insbesondere auch keine konkreten Hinweise gegeben, welche Maßnahmen Eltern zu ergreifen haben, um einer möglichen Störerhaftung für entsprechende urheberrechtsverletzungen der Kinder zu entgehen.

Insbesondere die  unbrauchbaren technischen  Vorgaben der 1. Instanz spielen den geschäftsmäßig agierenden Filesharingabmahnern in die   Hände, denn wenn keiner Weis wie er sich effektiv vor einer Inanspruchnahme schützen kann, ist das Risiko der Haftung weiterhin unvermeidbar.     Zu den Möglichkeiten der Verhinderung siehe auch das Gutachten von Prof. Homeister aus dem Jahre 2007.

Weiterhin zeigt sich anhand des Urteils des OLG Köln aber auch, dass man im Rahmen  der Verteidigung die Umstände genau recherchieren und vortragen muss, um nicht in die Gefahr zu geraten wegen fehlenden Vortrags zu den tatsächlichen Umständen zu verlieren.
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Update: Der Anschlussinhaber haftet – Volltext der Entscheidung OLG Köln 6 U 101/09
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