Es droht eine neuen Abmahnwelle für  Online- und E-Bay Händler. Diesmal sind die Händler von CDs, DVDs und Software „dran“. Dies beruht auf folgendem:

Der für Fernabsatzgeschäfte geltende § 312d  BGB hat in Absatz 2 folgende Regelung:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
….zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Der Grund für diese Regelung ist offensichtlich: Es soll verhindert werden, dass den Raubkopierern Tür und Tor geöffnet ist: CD/DVD bestellen, aufmachen, kopieren, Widerruf ausüben, zurücksenden, Geld zurückbekommen, trotzdem Ware – als Kopie – im Besitz haben,  so einfach wäre das dann.

Aber wann liegt eine „Entsiegelung“ vor ? Was ist für eine Versiegelung erforderlich ? Bisher hat sich die Literatur hierfür hauptsächlich im Bereich der Software gedanken gemacht, insbesondere hinsichtlich des Problems der Prüfung der Ware, für die eine Entsiegelung ja notwendig ist (siehe etwa Ehrmann Ko zum BGB, § 312d BGB Rn 26; Abbo Junker, Die Entwicklung des Computerrechts 2003/2004 NJW 2005, 2829-2835 (2832)).

Die Definition der „Versiegelung“ wurde aber bisher kaum erörtert. Das LG Dortmund hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass ein Tesa-Streifen keine Versiegelung im Sinne des § 312d Abs 2 Nr 2 BGB darstellt – nicht sehr überraschend (LG Dortmund Urteil vom 16.10.2006 AZ: 16 O 55/06) .

Aber es war bisher stillschweigend allgemeine Meinung, dass die Cellophanumhüllung einer CD als Versiegelung im Sinne des § 312d BGB anzusehen sei. Jedenfalls gab es hier bisher keine – mir bekannten – Verfahren (ich werde gerne eines besseren belehrt).

Nun hat der 4 Senat des OLG Hamm (den ich in kürze auch in einem Verfahren kennen lernen werde) mal wieder Rechtsfortbildung betrieben und festgestellt, dass die Cellophanumhüllung einer CD eben gerade kein Siegel im Sinne des § 312d BGB seien, sondern nur der Schmutzabweisung dienen:

Die Klausel „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von …, sofern die gelieferten
Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die
Cellophanhülle geöffnet wurde)“ ist wettbewerbswidrig.
Cellophanhüllen kommt nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2
BGB zu; es handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von
Kratzern und Schmutz.  Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Verbraucher mit
einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das
Aufreissen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.

Das OLG Hamm möchte also für eine Versiegelung einen besonderen Hinweis auf die Versiegelung. Da die „privatrechtliche Versiegelung“ im Gegensatz zur amtlichen Versiegelung nicht geregelt ist, kann man die Meinung des OLG Hamm zumindest für „vertretbar“ halten, allerdings entspricht diese richterliche Meinung nicht unbedingt der Lebenswirklichkeit. Der Kollege Fröhlisch vertritt in seinem lesenswerten Terminsbericht die Meinung, dass damit den Raubkopierern in die Hände gespielt wird.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sollte derzeit jeder gewerblicher Verkäufer von CDs/DVDs und/oder Software einen Blick auf seine Widerrufsbelehrung werfen, ob dort die „gefährliche“ Formulierung hinsichtlich einer Cellophanumhüllung enthalten ist.

Die vertragsrechtliche Frage, ob durch Öffnen der Cellophanumhüllung auch das Widerrufsrecht erlischt, werden die „normalen“ Gerichte zu beantworten haben. Ob sich diese der doch etwas lebensfremden Ansicht des OLG Hamm anschließen werden erscheint mir doch eher zweifelhaft.

Die Versiegelung und das Fernabsatzrecht – OLG Hamm vom 30.3.2010 AZ:4 U 212/09
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