Der Siegeszug der Tablets scheint nicht aufzuhalten,  iPads und deren Konkurrenten sind überall zu sehen,  wer was auf sich hält – auch im Geschäftsleben – hat immer seine digitale Schiefertafel dabei. Das dachte sich auch ein fortschriftlicher Händler von gehobener Unterhaltungselektronik und die mit ihm verbundene Bank, die einen Darlehensvertrag und die damit verbundenen Widerrufserklärung durch die Unterschrift des Kunden auf einem Tablet quittieren ließ.

Das OLG München hat jetzt jedoch dieser „erwieterten“ Nutzung des Tablets – sozusagen der „VertragsApp“ – die juristische Anerkennung entzogen.

Mit Urteil vom 4.6.2012 hat das OLG München eine Entscheidung der Vorinstanz (LG München) aufgehoben und die Unterschrift auf dem Tablet als nicht der Schriftform des Gesetzes entsprechend qualifiziert. Die  Vorinstanz hatte das Tablet mit einer Schiefertafel verglichen und festgestellt, dass sowohl auf dem Tablet wie auch der Schiefertafel die Unterschrift dauerhaft festgehalten werde, so  dass das Formerforderniss einer Widerrufsbelehrung im Sinne des § 495 BGB eingehalten sei.

Dem konnte der OLG Senat nicht zustimmen, die Form sei nicht eingehalten, da zu keinem Zeitpunkt einen Originalunterschrift auf einem Dokument vorgenommen wurde, die Erklärung also nicht in „körperlicher Form“ Vorlag. Die Abspeicherung der Unterschrift als Datei reiche insoweit nicht aus. 

Auch in diesem Urteil spiegelt sich wieder das Dilemma des 21 Jahrhunderts wieder: Die technischen Möglichkeiten rasen vorneweg und die Gesetzgebung und die Judikatur hinken hinterher. Die elektronische Signatur erscheint auf Grund der komplizierten Anmeldung und Handhabung schon als Relikt des letzten Jahrtausends und kann faktisch als gescheitert gelten. Es ist Zeit über neue einfache und rechtlich sichere Möglichkeiten des Vertragsabschlusses unter Einbeziehung der neuen Techniken (etwa NFC) nachzudenken.

 

 

 

Vorsprung durch Technik – aber nicht vor Gericht!
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