Heute hat der Bundesgerichtshof das lang erwartete Urteil in dem Filesharing-Fall „Sommer unseres Lebens“ verkündet. Der BGH hat (siehe Pressemitteilung) dabei den Unterlassungsanspruch  der Abmahner bei einem zwar  gesicherten, aber in der Werkseinstellung belassenen  W-LAN  bestätigt. Allerdings wurde ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Die eigentlich spannende Frage ist die Anwendung des § 97a Abs 2  UrhG in den sogenannten Filesharing-Fällen, denn eine Anwendung dieser Norm würde das Geschäftsmodell vieler Abmahner in Frage stellen.

Die Pressemitteilung zeigt hier leider nur die Richtung an:

„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“

Der BGH nimmt also für einen einfachen Fall (hier war es lediglich ein Titel, der via Filesharing verbreitet wurde). Bevor aber vorschnell gejubelt wird,  muss der Volltext der Entscheidung abgewartet werden, in der Hoffnung, dass sich der BGH auch zu der Abgrenzung von „einfachem Fall“ zu dem „nicht einfach gelagerten Fall“ äußert. Ist dies nicht der Fall, wird es mit den Filesharingabmahnungen weitergehen, allerdings werden die Abmahner dann darauf achten, nur die Filesharer abzumahnen, die mehr als einen Titel (etwa ein ganzes Album) durch das Filesharing verbreiten.

Es bleibt spannend.

Nachtrag: Der Satz der Pressemitteilung zu § 97a UrhG hat leider nichts mit dem Urteil zu tun. Leider.

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Der BGH zum Filesharing – Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- € gemäß § 97a UrhG ?
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